Wohnung zu heiß

Ein sommerlicher Temperaturanstieg in der Wohnung ist kein Mangel, auch nicht in einer Dachgeschosswohnung. Aber wenn die Wohnung in den Sommermonaten tatsächlich unerträglich heiß wird, kann dies ein Kündigungsgrund sein und Ersatzansprüche auslösen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 40/06) oder eine Mietminderung rechtfertigen (Amtsgericht Hamburg 46 C 108/04).

Nach Darstellung des Mieterbundes Mittelrhein e. V. heizte sich eine Berliner Dachgeschosswohnung im Sommer auf bis zu 46 Grad Celsius auf. Die Temperaturunterschiede zwischen innen und außen betrugen bis zu 19 Grad, mindestens aber 10 Grad Celsius. Normales Wohnen sei unmöglich gewesen, Wachskerzen in der Wohnung schmolzen, Pflanzen gingen ein und der Wellensittich habe einen Hitzschlag erlitten. Hier sollen eine fristlose Kündigung und ggf. Schadensersatzansprüche möglich sein.

Der Hamburger Mieter einer Obergeschosswohnung bemängelte, dass die Sommertemperaturen tagsüber bei 30 Grad und nachts noch bei mehr als 25 Grad Celsius lagen. Selbst stundenlanges Lüften brächte keinen Erfolg. Das Gericht ging hier von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mietern für die hochpreisige, qualitativ gut ausgestattete Neubauwohnung eine Mietminderung von 20 Prozent zu. Gleichzeitig, so Rechtsanwalt Franz Obst, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V. und Vorsitzender der rheinland-pfälzischen Mietervereine, muss der Vermieter für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz sorgen. Er muss die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzen. Er kann beispielsweise Außenjalousien anbringen lassen.

Verlangen kann der Mieter Außenjalousien aber nicht, denn es ist Sache des Vermieters, wie er Sonnenschutz schafft und den Mangel „unerträgliche Hitze“ beseitigt (AG Leipzig 164 C 6049/04).

Wichtig: Mieter, die selbst eine Sonnenmarkise anbringen wollen, brauchen hierfür die Zustimmung des Vermieters. Der muss trotz seines schutzwürdigen Interesses an einer einheitlichen Fassadengestaltung grundsätzlich zustimmen, da es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, dass sich der Mieter vor starker Sonneneinstrahlung schützen kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Markise das optische Erscheinungsbild des Hauses nicht wirklich beeinträchtigt, weil sie sich farblich anpasst (AG Schöneberg 7 C 456/11).

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Mieterbund Mittelrhein e. V.
Markenbildchenweg 15
56068 Koblenz
Telefon: +49 (261) 15096
Telefax: +49 (261) 15700
https://mieterbund-mittelrhein.de/

Ansprechpartner:
Andrea Meierhans
3. Vorsitzende und Geschäftsführerin
Telefon: +49 (261) 150-96
Fax: +49 (261) 157-00
E-Mail: a.meierhans@mieterbund-mittelrhein.de
Andrea Meierhans
3. Vorsitzende und Geschäftsführerin
Telefon: +49 (261) 150-96
Fax: +49 (261) 157-00
E-Mail: a.meierhans@mieterbund-mittelrhein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel