Sonderurlaub nur in Ausnahmen möglich
Ein Reiseschnäppchen ist kein Grund für den Sonderurlaub von Schülern. Wenn Eltern hier schummeln und die Kinder blau machen, kann das ein Bußgeld nach sich ziehen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es schulfrei nur aus wichtigen Gründen gibt. Lehrer und Schulleiter können Schülern nämlich durchaus ein paar Tage frei geben, etwa für persönliche Anlässe wie z. B. für einen Besuch zum runden Geburtstag der Großmutter, eine Hochzeit, einen Umzug oder in einem Trauerfall. Auch religiöse oder nationale Feiertage können ein Grund für eine Beurlaubung vom Unterricht sein.
Antrag auf Befreiung stellen
Wer Kinder vom Unterricht befreien lassen möchte, muss ein Attest einreichen oder einen Antrag stellen. Geht es um einen bis drei Tage, können meist die Klassenlehrer entscheiden. Sollen die Kinder länger als drei Tage fehlen, muss die Schulleitung zustimmen. Wird der Antrag nicht genehmigt, und die Kinder fehlen zu Beginn oder Ende der Ferien, handelt es sich laut ARAG Experten um eine „Nichtwahrnehmung des Unterrichts“, die in manchen Fällen sanktioniert wird. An besonders frequentierten Flughäfen müssen Urlauber damit rechnen, dass die Polizei stichprobenartige Kontrollen durchführt. Wenn die Eltern dann keine Schulbefreiung vorzeigen können, wird ein Bußgeld fällig.
Diese Sanktionen sind möglich
Das Ordnungsamt kann beim eigenmächtigen Verlängern von Schulferien Strafgelder verhängen, die in ihrer Höhe sehr schwanken können. Meist ist die Höhe des Ordnungsgeldes laut Auskunft der ARAG Experten von den Bestimmungen des Bundeslands abhängig. Bevor diese höchste Form der Strafe verhängt wird, stehen allerdings zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten. Manche Länder setzen auch auf Prävention und verzichten auf Bußgelder.
Wenn die Schulbehörde Bußgelder verhängt, ist die Höhe des Ordnungsgeldes je nach Wohnort extrem unterschiedlich. In München kann das Bußgeld ein echtes Loch in die Reisekasse reißen: Denn im Freistaat wird der wirtschaftliche Vorteil der unerlaubten Ferienverlängerung betrachtet und für die Berechnung der individuellen Bußgeldhöhe zugrunde gelegt. Das Strafgeld wird auf beide Erziehungsberechtigten aufgeteilt. Dabei greift Bayern gleich auf zwei Gesetze zurück – einmal das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG, Paragraf 17) und das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, Artikel 119). In Bremen etwa wird das Bußgeld nach dem Ausmaß der Fehlzeiten gestaffelt und orientiert sich mindestens am Kindergeldsatz in Höhe von derzeit 219 Euro. In Hamburg wurden in der Vergangenheit Bußgelder von 200 Euro bei einem Kind und 300 Euro bei zwei und mehr Kindern angedroht, in Sachsen bis zu 1.250 Euro und in Berlin beispielsweise bis zu 2.500 Euro. Einige Bundesländer verhängen Strafen, die sich an der Anzahl der Fehltage orientieren.
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