Arbeitgeber dürfen sich gegenseitig vor Arbeitnehmern warnen

Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, Informationen über einen ausgeschiedenen Mitarbeiter an dessen neuen Arbeitgeber weiterzugeben. Hierzu sei nicht die Einwilligung des Arbeitnehmers einzuholen. Allerdings könne das berechtigte Interesse nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden, argumentierte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 5. Juli 2022 (Az.: 6 Sa 54/22). Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Problemen mit Urlaubsansprüchen und bei allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle Lösungen auf allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

Ehemaliger Arbeitgeber kontaktiert den neuen Arbeitgeber

Ist das Arbeitszeugnis nach der Kündigung geschrieben und ausgehändigt, kann es immer noch einen berechtigten Austausch zwischen altem und neuem Arbeitgeber geben. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit einem solchen sensiblen Fall zu beschäftigen:

  • Ein ehemaliger Arbeitgeber behauptete gegenüber dem neuen Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin verschiedene Pflichtverletzungen während der Anstellungen verübt habe. Im Lebenslauf sollen unwahre Angaben zur Vorbeschäftigung gestanden haben. Auf diese Weise konnte die Anstellung erschlichen werden. Darüber hinaus habe sie mehrfach unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt. Der ehemalige wollte den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor der Frau schützen.
  • Die Arbeitnehmerin verklagte darauf hin ihren ehemaligen Arbeitgeber und macht bezüglich der gemachten Auskünfte einen Unterlassungsanspruch geltend.
  • Die Vorinstanz gab der Klägerin Recht. Und auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte den Unterlassungsanspruch.
  • Das LAG stellte fest, dass ein Arbeitnehmer vor der Offenlegung von personenbezogenen Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sei. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Daten, die der Arbeitgeber in zulässiger Weise erlangt habe.
  • Der Arbeitgeber müsse vor Weitergabe der Informationen eine Abwägung zwischen seinem Interesse an der Weitergabe und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vornehmen. Im vorliegenden Fall überwog für das Gericht die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Berechtigt seien jedoch nur solche Auskünfte, welche die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betreffen. Und der Lebenslauf habe nichts mit dem Verhalten der Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses zu tun. Das unentschuldigte Fehlen wäre für das Gericht nur dann von Relevanz gewesen, wenn Abmahnungen ausgesprochen worden wären. Das war jedoch nicht der Fall.
  • Damit ist eines klar: Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu berechtigt, anderen Arbeitgebern Auskünfte über Arbeitnehmer zu erteilen, um sich gegenseitig vor Gefahren zu schützen. Eine Einwilligung des Arbeitnehmers ist nicht nötig. Wichtig dabei ist, dass die Auskunft eine Leistung oder ein Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betrifft.

Dr. Stoll & Sauer bietet höchste Expertise rund ums Arbeitsrecht

Der vorliegende Fall zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießen individuelle Beratung an den Standorten Lahr, Stuttgart, Ettenheim und Kenzingen. Hier vertreten unsere Fachanwälte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen für unsere Mandanten da. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen Arbeitsrechtssituation.

 

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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