Rückzahlung der Corona-Soforthilfe bis Ende Juni 2023 möglich
Auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie 2020 hat das Land Baden-Württemberg Unternehmen unter die Arme gegriffen. Insgesamt 2,1 Milliarden Euro flossen mit der Corona-Soforthilfe an Unternehmen. Knapp 600 Millionen Euro will der Staat von der Soforthilfe zurückhaben. Wenn Firmen nicht so viel Geld gefehlt hat, wie zunächst angenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für einen Antrag doch nicht erfüllt waren, muss die Corona-Soforthilfe in Teilen oder sogar komplett zurückgezahlt werden. Wer beispielsweise als Unternehmen seinen Hauptsitz nicht in Baden-Württemberg hatte, hätte die Corona-Soforthilfe nicht in Anspruch nehmen dürfen.
245.000 Anträge auf Corona-Soforthilfe gingen in Baden-Württemberg ein. Wie viele Unternehmen das waren, lässt sich nach Angaben des Wirtschaftsministeriums nur schwer beziffern, weil manche mehrere Anträge gestellt haben. Bis Ende Juni 2023 sollen die betroffenen Unternehmen Zeit haben, das Geld zurückzuzahlen. Nach Informationen des SWR hat Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) angekündigt, es würden alle Spielräume für großzügige Lösungen bei der Schlussabrechnung genutzt. Dazu gehörten individuelle Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen. So wolle das Ministerium verhindern, dass Unternehmen und Selbstständige erneut in finanzielle Schwierigkeiten gelangen.
Fast 90.000 Empfänger von Corona-Soforthilfen müssen laut Medienberichten diese ganz oder in Teilen zurückzahlen. Die ersten Rückforderungsbescheide sind bereits bei den Unternehmen eingegangen. Unter wieder stehen Existenzen von Unternehmen und Angestellten auf dem Spiel.
Rückforderung? Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.
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