Urteil: Tariflohn wird bei starker Tarifbindung zum Maßstab der Bezahlung

Nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern können Arbeitnehmer auch ohne Tarifvertrag Anspruch auf Bezahlung nach dem gültigen Tariflohn haben. Voraussetzungen dafür: Mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets sind tarifgebunden oder mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer arbeiten in einem solchen Gebiet bei tarifgebundenen Arbeitgebern. In solchen Fällen kann von einer Üblichkeit der Tarifvergütung ausgegangen werden. Dann darf die Vergütung von Beschäftigten ohne Tariflohn um nicht mehr als ein Drittel darunter liegen, so das Gericht in seinem Urteil vom 26. Juli 2022 (Az.: 5 Sa 284/21). Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht individuelle Lösungen auf allen Problemfeldern.

Wann gilt der Tariflohn als ortsübliche Bezahlung?

Wenn Arbeitgeber nicht tarifgebunden sind, kann es zu Streitigkeiten über die Bezahlung kommen, wenn in anderen regionalen Betrieben der gleichen Branche Tariflohn bezahlt wird. Das Beispiel aus Mecklenburg-Vorpommern zeigt, wie komplex der Streit werden kann und dass es tatsächlich möglich ist, dass Arbeitnehmer auch ohne Tarifvertrag Anspruch auf Bezahlung nach dem gültigen Tariflohn haben:

  • Eine nicht tarifgebundene Brauerei bezahlte einer Packerin, die Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) war, 2020 einen Stundenlohn von 10,10 Euro (brutto) zuzüglich einer Zulage von 25 Cent je Stunde. Dazu kamen noch Weihnachtsgeld und 25 Prozent Zuschläge für Nachtarbeit. Der Mindestlohn belief sich 2020 auf 9,35 Euro je Stunde. Nach dem Tarifvertrag für Brauereien in Mecklenburg-Vorpommern belief sich das monatliche Gehalt in der Bewertungsgruppe der Packerin auf 3.166,07 Euro. Daher forderte sie die Zahlung eines weiteren monatlichen Betrages von 1.418,77 Euro, um die Differenz zu ihrem Lohn auszugleichen. Ihr Stundenlohn sei angesichts der Tarifvergütung im Wirtschaftsgebiet sittenwidrig. Mehr als 60 Prozent der Arbeitnehmer seien in dieser Region tarifgebunden, weshalb der Tariflohn als ortsübliche Vergütung anzusehen sei.
  • Das Landesarbeitsgericht wies die Klage genau wie die Vorinstanz ab. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung könne nur ausgegangen werden, wenn mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. In dieser Konstellation dürfe die Vergütung von Angestellten, die keinen Tariflohn erhalten, durchschnittlich nicht mehr als um ein Drittel niedriger ausfallen.
  • Im vorliegenden Fall trafen die Voraussetzungen aus Sicht des Gerichts nicht zu. Die Vergütung der Klägerin sei nicht mehr als um ein Drittel geringer. Zudem arbeiten nur 23 Prozent der Arbeitnehmer in einem tarifgebundenen Unternehmen.
  • Das Verfahren liegt mittlerweile beim Bundesarbeitsgericht zur endgültigen Entscheidung vor (Az.: 5 AZN 524/22) und ist daher nicht rechtskräftig.

Dr. Stoll & Sauer bietet höchste Expertise rund ums Arbeitsrecht

Der vorliegende Fall zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießen individuelle Beratung an den Standorten Lahr, Stuttgart, Ettenheim und Kenzingen. Hier vertreten unsere Fachanwälte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen für unsere Mandanten da. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen Arbeitsrechtssituation.

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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