Nach Informationen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wird diese Frage von dem Landgericht unterschiedlich entschieden. So konnte sich auch eine Reparaturwerkstatt auf das Werkstatt- und Prognoserisiko berufen, da sich mit der Abtretung eines Anspruchs dessen Inhalt nicht ändere. (Landgericht Bremen, 22, Dezember 2021; AZ: 4 S 187/21).
In dem in Stuttgart entschiedenen Fall war die volle Haftung der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach einem Unfall eindeutig. Die Geschädigte holte ein Sachverständigengutachten ein und beauftragte die Werkstatt mit der Reparatur des Fahrzeugs. Das Unfallopfer trat die Forderung gegen die Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Reparaturkosten an die Werkstatt ab. Die Werkstatt stellte gut 5000 € in Rechnung. Die Versicherung erstattete die Kosten bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ in Höhe von 227,31 € brutto. Diesen Betrag klagte die Werkstatt ein.
Jedoch ohne Erfolg. Das so genannte Werkstattrisiko gelte grundsätzlich nur für die Geschädigten selbst. Wenn Geschädigte ein Gutachten einholen und eine Werkstatt beauftragen, geht das so genannte Werkstatt- und Prognoserisiko zulasten des Schädigers. Demnach seien auch solche Kosten erstattungsfähig, die objektiv nicht erforderlich waren, aber der Geschädigte sie nicht erkennen oder beeinflussen konnte. Diesen Schutz eines Unfallopfers vor überhöhten oder nicht erforderlichen Kosten benötige die Werkstatt als Fachfirma aber nicht. Dies gelte selbst dann, wenn im Rahmen der Abtretung vereinbart worden war, dass nicht erstattete Kosten der Geschädigte selbst tragen muss. Diese könne er dann wiederum als Werkstattrisiko vom gegnerischen Haftpflichtversicherer verlangen.
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