Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde der Lebenshilfen in der Region gegen das am 1. Oktober in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz ohne Begründung abgewiesen. Die Beschwerde hatte sich gegen die Gleichstellung der Einrichtungen der Behindertenhilfe mit Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gerichtet, demzufolge Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten tätig sind, durchgängig und Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, in gemeinschaftlich genutzten Räumen eine FFP2 Maske hätten tragen müssen.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber die entsprechenden Regeln des Infektionsschutzgesetzes neu bewertet und die Maskenpflicht in Einrichtungen der Behindertenhilfe gekippt. „Wir gehen davon aus, dass unsere Verfassungsbeschwerde und die vielen Initiativen anderer betroffener Einrichtungen dafür gesorgt haben, dass die Regeln neu gefasst wurden“, sagt Michael Auen, Hauptgeschäftsführer der Hagsfelder Werkstätten und Wohngemeinschaften Karlsruhe gGmbH und einer der Beschwerdeführer. Dennoch bleibe es eine nicht hinnehmbare Tatsache, dass man erst diese Schritte unternehmen muss, damit Menschen mit Behinderung in der Wahrung Ihrer Rechte auf Teilhabe und Gleichberechtigung wahrgenommen werden. „Unsere Gesellschaft, vertreten durch Politik und Verwaltung, hat bei den Themen Gleichheit der Rechte für alle noch einen weiten Weg vor sich. Wir bleiben hier aufmerksam und streitbar“, so Auen.
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