Die für die Waldarbeit derzeit verwendeten Gehörschützer besitzen in der Regel einen Dämmwert von 23-27 dB(A). Mit diesen Dämmwerten ist es nicht möglich, den oben genannten Motorsägenlärm der Fällsäge unter den gesetzlichen Grenzwert von 85 dB(A) zu reduzieren. Bei einem achtstündigen Arbeitstag mit einer praxisüblichen Motorsägenlaufzeit von vier Stunden wären hierfür Dämmwerte von 30 dB(A) und mehr erforderlich.
Der Arbeitgeber kann bei dieser lauten Motorsäge seiner gesetzlichen Schutzverpflichtung erst nachkommen, wenn er die tägliche Motorsägenlaufzeit auf rund drei Stunden begrenzt oder seinen Beschäftigten Gehörschutzkapseln mit Dämmwerten von mindestens 30 dB(A) zur Verfügung stellt.
Zur Orientierung kann generell empfohlen werden, dass dem Gesundheitsschutz gegen Lärm bei Motorkettensägen mit einem normierten Lärmpegel von über 107 dB(A) eine besondere Beachtung zukommt.
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