Von Corona-Soforthilfe bis zu Neustarthilfe Plus
Die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie erlebten vor allem Selbstständige und kleine Unternehmen. Bund und Länder brachten ab Frühjahr 2020 unterschiedlichste Hilfs- und Förderprogramme auf den Weg. Der Hauptunterschied zwischen den einzelnen Hilfsprogrammen besteht im Wesentlichen in ihrem Förderzeitraum. Das erste Programm wurde gleich gestartet, als die ersten Maßnahmen zur Einschränkung der Pandemie beschlossen wurden. Ab dem 1. April 2020 gab es die Corona–Soforthilfe, die den Zeitraum von April bis Juni abdeckte und bis zum 31. Mai beantragt werden konnte. Der grobe Rahmen: Solo-Selbstständige und kleine sowie mittlere Unternehmen konnten Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten erhalten. Doch welche weiteren Coronahilfen gab es im Laufe der Zeit noch? Hier ein kurzer Überblick:
- Der Nachfolger der Corona-Soforthilfe war die Überbrückungshilfe I. Hierbei handelte es sich um Zuschüsse für betriebliche Kosten im Förderzeitraum von Juni bis Ende August 2020. Baden-Württemberg, Thüringen und NRW gingen von Beginn an einen Sonderweg und gewährten auch einen Unternehmerlohn für Solo-Selbstständige.
- Danach folgte die Überbrückungshilfe II, die den Zeitraum September bis Ende Dezember 2020 abdeckte. Die Bedingungen bei der Antragstellung sind ähnlich wie bei der ersten Phase, jedoch wurden die maximalen Förderbeträge für kleine und mittlere Unternehmen erhöht und die Ansprüche an einen nötigen Umsatzausfall verringert. Lebenshaltungskosten von Selbstständigen wurden weiterhin nur in NRW, Baden-Württemberg und Thüringen mit gefördert.
- Mit dem Start der drastischen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, dem sogenannten „Lockdown light” wurde Ende 2020 die Novemberhilfe geschaffen, die ausgefallenen Umsatz erstattete. Sie galt ausschließlich für solche Unternehmen, die durch staatliche Anweisung schließen mussten oder die durch die Schließungen wichtige Kunden verloren hatten. Solo-Selbstständige konnten im Rahmen der Novemberhilfe eine Pauschale von bis zu 5.000 Euro erhalten, die auch für den Lebensunterhalt genutzt werden konnte. Da der Lockdown verlängert wurde, wurde die Dezemberhilfe ins Leben gerufen.
- Ab Januar 2021 trat die Überbrückungshilfe III in Kraft, die ähnlich wie die Überbrückungshilfe II funktionierte und bis Ende Juni 2021 lief. In diesem Paket war die Neustarthilfe integriert. Dieses Zuschussprogramm richtete sich ausschließlich an Solo-Selbstständige und bot einen einmaligen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro, der auch für den Lebensunterhalt genutzt werden konnte.
- Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützte der Staat weiterhin alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021. Sie war ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen.
- Mit der Überbrückungshilfe IV wurde die Hilfe für die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 fortgesetzt.
- Die Neustarthilfe Plus unterstützte Soloselbständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 Euro pro Quartal und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit bis zu 18.000 Euro pro Quartal. Sie wurde als Vorschuss für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 ausgezahlt.
- Die Neustarthilfe 2022 kam dann bis Juni 2022 zu ähnlichen Bedingungen wie die Neustarthilfe Plus zur Auszahlung.
Jetzt schnell Handeln bei den Coronahilfen
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Coronahilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Coronahilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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