„Es ist gut, dass diese Versorgungslücke geschlossen ist“, sagt Dirk Ruiss, Leiter des Verbands der Ersatzkassen (vdek) in NRW stellvertretend für die gesetzlichen Krankenkassen in NRW. „Pflegebedürftige Patientinnen und Patienten haben dadurch die Sicherheit, dass sie nach einer Krankenhausbehandlung nicht auf sich allein gestellt sind.“ „Mit der Vereinbarung auf Landesebene ermöglichen wir nun, dass die NRW-Krankenhäuser für die Übergangspflege eine angemessene Vergütung erhalten. Diese Lösung schafft für Patientinnen und Patienten sowie für die Kliniken zusätzliche Sicherheit“, ergänzt Matthias Blum, Geschäftsführer der KGNW.
Der Bundestag hatte im vergangenen Jahr beschlossen, dass pflegebedürftige Patienten nach abgeschlossener Behandlung im Krankenhaus bleiben können und dort die Pflege sichergestellt wird. Diese sogenannte Übergangspflege kommt dann zum Tragen, wenn keine Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung stehen und auch ambulante Pflegedienste keine ausreichenden Kapazitäten haben beziehungsweise keine direkte Aufnahme in einer Rehabilitationseinrichtung möglich ist. Grundsätzlich ändert die nun getroffene Vereinbarung allerdings nichts an der Tatsache, dass in NRW primär Kapazitäten für die Kurzzeitpflege fehlen. Deshalb appellieren die Vertragsparteien an die Träger von Pflegeheimen, entsprechende Angebote zu schaffen.
Hinweis: Die rechtlichen Grundlagen zur Übergangspflege sind in den Paragrafen 39e und 132m SGB V zu finden.
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