Die Europäische Union gewährt Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zur Anwendung ermäßigter Umsatzsteuersätze auf Eintrittsentgelte in Freizeiteinrichtungen. Während alle in der betreffenden EU-Richtlinie aufgeführten Freizeitangebote in Deutschland davon profitieren, haben einzig Vergnügungsparks das Nachsehen. Daraus resultieren nicht nur Wettbewerbsnachteile im Inland, sondern auch Standortnachteile gegenüber Vergnügungsparks im benachbarten Ausland.
Ob Jahrmarkt, Bergbahnen, Museum, Tierpark, Kino, Festival, Schwimmbad oder Zirkus – Deutschland schöpft die steuerrechtlichen Möglichkeiten der EU bei Eintrittsberechtigungen für Freizeitangebote aus – zumindest fast. Während auf die Eintrittsentgelte aller zuvor genannten Einrichtungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz erhoben wird oder sie gänzlich davon befreit sind, werden einzig Vergnügungsparks mit dem Regelsatz von 19% besteuert. Für den Verband Deutscher Freizeitparks und Freizeitunternehmen e.V. (VDFU) ist die uneinheitliche Regelung nicht nachvollziehbar.
Verschiedene Arten von Freizeiteinrichtungen stehen in direktem Wettbewerb um Besucher*innen zueinander und sind nicht immer eindeutig voneinander abgrenzbar. Zielgruppen wie auch die Angebote überschneiden sich. Dennoch gelten für die Marktteilnehmer unterschiedliche Regeln. Dabei steht der Gesetzgeber in der Pflicht, Rahmenbedingungen nicht zulasten einzelner Wettbewerber zu verschlechtern.
„Freizeitangebote sind ein Ventil zur Auflösung sozialer Spannungen und wichtiger Bestandteil sozialer Teilhabe. Vergnügungsparks in Deutschland haben ihre hohe gesellschaftliche Relevanz und wirtschaftliche Bedeutung unlängst unter Beweis gestellt. Sie erfüllen alle Anforderungen zur Anwendung der reduzierten Umsatzsteuer und verdienen faire Wettbewerbsbedingungen“, sagt Jürgen Gevers, Geschäftsführer VDFU e.V.
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer und wird von Verbraucher*innen gezahlt. Die Europäische Union macht die soziale Entlastung der Verbraucher*innen sogar zur grundlegenden Voraussetzung für die Anwendung reduzierter Umsatzsteuersätze: „(…) Steuerbefreiungen und -ermäßigungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und dürfen nur aus genau definierten sozialen Gründen und zugunsten des Endverbrauchers erlassen worden sein“, besagt Art. 110, Richtlinie 2006/112/ EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
Laut Bericht des Bundesfamilienministeriums sind gerade Familien mit Kindern von sinkenden Reallöhnen, zunehmenden Kostendruck und steigender Inflation im besonderen Maße betroffen. Die Umsatzsteuer bietet sich als Instrument zur Entlastung der Verbraucher*innen an, denn gemessen am Einkommen ist sie regressiv. Sie richtet sich nicht nach individueller Leistungsfähigkeit. Jeder zahlt sie in gleicher Höhe. Wer über ein geringes Einkommen verfügt, ist überproportional von der Umsatzsteuer betroffen. „Vergnügungsparks erfahren steuerliche Ungleichbehandlung auf nationaler und internationaler Ebene. Sozioökonomische Bedeutung und Wettbewerbsfähigkeit sind gefährdet. Leidtragende sind der Wirtschaftsstandort Deutschland und nicht zuletzt die Besucher*innen wie auch Beschäftigte“, so Friedhelm Freiherr von Landsberg-Velen, Präsident VDFU e.V.
Mit der Kampagne „DIE FAIRE SIEBEN“ möchte der VDFU die steuerliche Ungleichbehandlung auflösen. Die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Eintrittsentgelte aller touristischen Freizeitangebote stellt internationale Konkurrenzfähigkeit und fairen inländischen Wettbewerb sicher. Sie entlastet niedrige und mittlere Einkommensschichten und senkt den bürokratischen Aufwand.
Mehr Infos unter: www.diefairesieben.de
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