Online-Sportwetten fallen grundsätzlich unter das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertag. Allerdings konnten die Bundesländer Ausnahmegenehmigungen für Sportwetten im Internet erteilen. „Ohne eine solche Erlaubnis waren Online-Sportwetten illegal. Das hat zur Folge, dass die Spieler ihren Verlust vom Anbieter der Sportwetten zurückverlangen können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
In dem vorliegenden Fall hatte der Spieler über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten zwischen 2016 und 2020 an Online-Sportwetten teilgenommen und insgesamt fast 36.000 Euro verloren. Die Beklagte verfügte nicht über die erforderliche Lizenz für ihr Angebot von Online-Sportwetten in Deutschland. „Wir haben für unseren Mandanten daher auf die Rückzahlung seines Verlustes geklagt“, so Rechtsanwalt Cocron.
Die Klage hatte am Landgericht Ulm Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seines Verlustes habe. Nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertag sei das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten gewesen. Gegen dieses Verbot habe die Beklage verstoßen, da sie nicht über die erforderliche Konzession für ihr Angebot verfügt habe. Die abgeschlossenen Verträge über die Teilnahme an Online-Sportwetten seien daher nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die Erstattung seines Verlusts, führte das Gericht aus.
Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag diene dem Schutz der Spieler. Daran ändere auch nichts, dass Ausnahmegenehmigungen für Sportwetten möglich waren, denn die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags, den Spieler zu schützen, seien dadurch nicht gefährdet gewesen. Da die Beklage nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung war, habe sie eindeutig gegen das Verbot verstoßen, führte das Gericht weiter aus.
Dem Rückzahlungsanspruch des Spielers stehe auch nicht entgegen, dass er durch seine Teilnahme an den Sportwetten möglicherweise selbst gegen das Verbot verstoßen habe. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er Kenntnis von dem Verbot hatte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er „mehr oder minder gedankenlos das Online-Angebot der Beklagten genutzt hat“, so das LG Ulm. Die Beklagte habe auch nichts anderes dargelegt.
„Zum 1. Juli 2021 wurde das Verbot von Online-Glücksspielen zwar etwas gelockert, das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem ist eine Lizenz nach wie vor zwingend erforderlich. Das gilt auch für Online-Sportwetten. Spieler haben daher nach wie vor gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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