Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Für ein Wochenende war sie zum Spätdienst eingeteilt. Für diesen Dienst meldete sie sich bei der Beklagten krank. In der Nacht von Samstag und Sonntag fand in Hennef eine ‚White Night Ibiza Party‘ statt. Dort entstanden Fotos von der feiernden Klägerin. Diese waren im WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters zu sehen. Nachdem die Beklagte davon erfuhr, kündigte sie ihr fristlos. Hiergegen erhob die Frau Kündigungsschutzklage.
Jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin ihre Erkrankung vorgetäuscht hatte. Damit habe sie das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört. Für das Gericht stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der Party teilgenommen habe. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert.
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