Bundesarbeitsgericht bestätigt Gesamtschutz in der Zeitarbeitsbranche

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 31. Mai in Erfurt (Az. 5 AZR 143/19) entschieden, dass der Gesamtschutz für Zeitarbeitskräfte in Deutschland gewährleistet ist und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Dazu äußert sich die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) wie folgt:

„Wir setzen nach wie vor auf eine vertrauensvolle Sozialpartnerschaft mit den DGB-Gewerkschaften und stehen auch weiterhin für die Tarifautonomie. Seit 20 Jahren haben wir auf dieser Basis regelmäßig gemeinsam Tarifwerke vereinbart und weiterentwickelt, in denen stets die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt wurden. Das soll auch so bleiben“, reagierte Sven Kramer, Verhandlungsführer der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) und stellvertretender iGZ-Bundesvorsitzender, auf die BAG-Entscheidung. Für die Arbeitnehmer ergeben sich daraus verlässliche und gute Arbeitsbedingungen, für die Arbeitgeber Planungssicherheit und praxisnahe Regelungen.

Hintergrund:

Geklagt hatte eine Zeitarbeitnehmerin, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags von Januar bis April 2017 in einem Betrieb der Branche des Einzelhandels eingesetzt war. Sie erhielt einen Tariflohn nach den tariflichen Bestimmungen der Zeitarbeitsbranche, der geringer war als der Lohn vergleichbarer Stammarbeitskräfte im Einsatzbetrieb. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 der EU-Zeitarbeitsrichtlinie und klagte auf Nachzahlung der Entgeltdifferenz (Equal Pay). Nach Auffassung der Klägerin seien die Tariföffnung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die hierauf beruhenden Tarifverträge der Zeitarbeit nicht mit Art. 5 Abs. 3 der EU-Zeitarbeitsrichtlinie vereinbar, da mit diesen Regelungen der von der Richtlinie geforderte „Gesamtschutz der Zeitarbeitnehmer“ nicht gewahrt sei. Die Klage auf Equal Pay-Nachforderung blieb in den Vorinstanzen (ArbG Würzburg, LAG Nürnberg) erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Dezember 2021 das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung über mehrere entscheidungserheblichen Fragen ersucht, u. a., wie der in der EU-Zeitarbeitsrichtlinie verwendete Begriff „Achtung des Gesamtschutzes von Zeitarbeitnehmern“ definiert wird und unter welchen Voraussetzungen die Sozialpartner beim Abschluss von Zeitarbeitstarifverträgen vom Grundsatz gleicher Bezahlung abweichen dürfen.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

iGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
Fridtjof-Nansen-Weg 3a
48155 Münster
Telefon: +49 (251) 32262-0
Telefax: +49 (251) 32262-100
http://www.ig-zeitarbeit.de

Ansprechpartner:
Wolfram Linke
Redakteur/ Pressesprecher
Telefon: +49 (251) 32262-152
Fax: +49 (251) 32262-452
E-Mail: linke@ig-zeitarbeit.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel