„Seit der Einführung des SEPA-Zahlungsverkehrs ist zum Beispiel eine Bank nicht mehr verpflichtet, den Namen und die dazugehörige Konto-Nummer auf eventuelle Falschangaben zu überprüfen. Eine Fehlüberweisung ist somit möglich. Wer es rechtzeitigt bemerkt, kann seine Bank kontaktieren und dann die Zahlung rückgängig machen. Ist dies nicht mehr möglich, kann man auch vom Zahlungsempfänger sein Geld zurückfordern. Ob Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte – schnelles Handeln ist gefragt“, erklärt Jürgen Buck, Vorstand der GVI.
„Ebenso kann man sich bei unberechtigten Abbuchungen wehren. Innerhalb von acht Wochen kann man der Lastschrift widersprechen. Das gilt auch im Falle von Kreditkartenzahlungen. Auch hier können Gelder acht Wochen lang zurückgebucht werden“, so Jürgen Buck.
Aktuell ist auch das Thema “Maestro-Funktion“ im Ausland. Mit der Girocard, ehemals EC-Karte, welche die Maestro-Funktion beinhalten, können Karteninhaber im Ausland Bargeld abheben und z.B. in Kaufhäusern bezahlen. Doch diese Funktion gibt es ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr. Bereits ausgegebene Girocards mit Maestro-Funktion behalten ihre Gültigkeit bis zu dem auf der Karte vermerkten Datum – das ist spätestens Ende 2027. „Bei neu ausgestellten Karten sollte man sich vorher bei seiner Bank erkundigen, ob er eventuell eine neue Karte für das Ausland benötigt“, führt der Experte weiter aus.
Kostenlose Informationen zum Thema „Überweisung und Lastschrift – Geld zurück“ finden Interessierte unter www.geldundverbraucher.de in der Rubrik „Gratis“.
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