Wer für Fehler im Unternehmen haftet
Ob privat oder bei der Arbeit: Fehler passieren – auch Führungskräften. „Da diese eine enorme Verantwortung tragen und komplexe Prozesse sowie betriebliche Zusammenhänge steuern, ist ihr Risiko, Fehlentscheidungen zu treffen, meist deutlich höher“, so Michael Staschik, Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Ob sie bei einem inhabergeführten Unternehmen, einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung arbeiten, spielt dabei keine Rolle. „Entsteht durch eine falsche Entscheidung ein Schaden am eigenen Betrieb oder an Dritten, müssen Führungskräfte uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen dafür haften“, erklärt Michael Staschik. Auch Betriebsleiter und Co. von kleinen und mittleren Unternehmen werden mittlerweile verstärkt zur Rechenschaft gezogen. Dennoch unterschätzen viele ihr Risiko. „Schadenersatzforderungen können schnell in die Millionen gehen und unter Umständen zu einer Privatinsolvenz führen“, ergänzt der Experte.
Innenhaftung: Schäden am eigenen Unternehmen
Egal ob Geschäftsführer, Manager oder leitender Angestellter: Wer in einem Unternehmen die Verantwortung für eine bestimmte Tätigkeit übernimmt, muss im Falle eines Fehlers haften. Das kann beispielsweise eine falsche Standort- oder Produktionsentscheidung, eine Fehlkalkulation oder ein ungünstiger Vertragsabschluss sein. „Aber auch bei Formfehlern oder dem Übersehen von Mitarbeiterfehlern oder eines Termins haften sie“, so Michael Staschik. „Schadet das dem eigenen Unternehmen, handelt es sich um eine sogenannte Innenhaftung.“ Diese tritt zum Beispiel ein, wenn Führungskräfte einem Kunden Waren auf Rechnung verkaufen, ohne vorher seine Kreditfähigkeit zu prüfen. Kann er dann nicht zahlen, muss der Verantwortliche für den finanziellen Verlust des Unternehmens einstehen.
Außenhaftung
Betrifft der Schaden beispielsweise Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, andere Unternehmer oder Behörden, ist von einer Außenhaftung die Rede: Reichen Geschäftsführer etwa den Jahresabschluss verspätet ein und muss deshalb ein Ordnungsverfahren eingeleitet werden, haften sie für den Schaden. „Zu einer Außenhaftung kommt es jedoch deutlich seltener“, so der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Übrigens: Stellt sich bei einem Verkauf des Unternehmens, einer Unternehmensnachfolge oder einer Insolvenz im Nachhinein heraus, dass eine Entscheidung aus der Vergangenheit nicht richtig getroffen wurde, können Führungskräfte noch dafür verantwortlich gemacht werden.
Wie schützt eine D&O-Versicherung?
Um ihr persönliches Vermögen zu schützen, sollten sich nicht nur Manager, sondern auch leitende Angestellte, Compliance Officers und Generalbevollmächtigte mit einer D&O-Versicherung absichern. „Meist schließt das Unternehmen den Versicherungsvertrag für relevante Mitarbeiter ab und übernimmt die Beiträge“, so Staschik. Ist das nicht der Fall oder ist die Deckungssumme der Unternehmens-D&O subjektiv zu niedrig angesetzt, können Führungskräfte selbst eine persönliche D&O-Versicherung abschließen. „Das kann zum Beispiel bei komplexen Konzernstrukturen sinnvoll sein“, erklärt der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Manche Policen schließen auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Betreuer, Pfleger oder Erben mit ein. Die D&O-Versicherung der NÜRNBERGER Versicherung schützt Führungskräfte beispielsweise bei der Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vor den Ansprüchen Dritter sowie des Unternehmens selbst. Schäden durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzungen sind allerdings ausgeschlossen. Der Experte der NÜRNBERGER Versicherung empfiehlt zudem, auf eine sogenannte Rückwärtsversicherung zu achten, denn nur dann sind auch Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit abgedeckt.
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