Sind im Bonusheft jährliche Besuche bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt über fünf Jahre vermerkt, beträgt der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen 70 anstatt 60 Prozent einer medizinisch ausreichenden Versorgung mit Zahnersatz (Regelversorgung). Haben Versicherte über zehn Jahre jedes Jahr eine Zahnarztpraxis besucht, beträgt der Zuschuss sogar 75 Prozent. „Falls doch ein Termin innerhalb der letzten zehn Jahre versäumt wurde, müssen Patientinnen und Patienten dies schlüssig begründen können“, weiß Dirk Kropp, Geschäftsführer der Initiative proDente e.V. „Es liegt dann im Ermessen der einzelnen gesetzlichen Krankenkasse, ob sie den Fall als begründet ansieht.“ Ohne besonderen Grund gilt die Bonusregelung nicht mehr. Der Bonus muss dann neu erworben werden.
2023 schon beim Zahnarzt gewesen?
Wem für dieses Jahr noch der Eintrag in seinem Bonusheft fehlt, sollte schnell einen Termin für eine Vorsorgeuntersuchung bei seiner Zahnärztin oder seinem Zahnarzt vereinbaren. Denn Versicherte sind selbst für das lückenlos geführte Bonusheft verantwortlich. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie das Bonusheft im klassischen Papierformat führen oder als digitales Bonusheft als Teil der elektronischen Patientenakte (ePA). „Regelmäßige zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen sind zudem wichtig für gesunde Zähne und Mund“, erläutert Dr. Romy Ermler, Vorstandsvorsitzende der Initiative proDente e.V. und Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). „Abhängig vom Erkrankungsrisiko können auch halbjährliche Kontrollen der Mundgesundheit empfehlenswert sein.“
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