Winterdienst bei Eis und Schnee

Vermieterinnen und Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mietende müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner:innen im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Werden die Arbeiten durch einen Hausmeisterservice oder einen gewerblichen Räumungsdienst erledigt, können die die anfallenden Kosten als Betriebskosten umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde.

Grundsätzlich müssen beim Winterdienst einige Vorgaben beachtet werden, die meistens in städtischen Satzungen vorgegeben sind:

  • Winterdienst muss werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr.
     
  • Gefegt und gestreut werden müssen in der Regel der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger:innen aneinander vorbeigehen können, für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.
     
  • Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht.
     
  • Ist der Mieter oder die Mieterin laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er oder sie sich um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieterinnen und Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter bzw. die Vermieterin muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.
     
  • Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat die verunfallte Person unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat die verunfallte Person jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihr gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden.
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