Die Entscheidungen belegen, dass der Hersteller in der Haftung steht, so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve, von der Kanzlei CLLB, der die Urteile erstritt.
Zutreffend erkennen die Landgerichte Halle und Berlin, dass das Abbrechen der Seitenarme kein der Verhütungsmethode immanentes Risiko ist, weshalb der Hersteller zu haften hat. Der Schutzbehauptung des Herstellers, „uterine Kräfte“ könnten der Spirale zum Bruch verholfen haben, erteilten die Gerichte eine klare Absage. Weil die berechtigten Erwartungen des Verkehrs an die Funktionstauglichkeit derartiger Medizinprodukte besonders hoch sind, liegt ein Produktfehler vor, so das Landgericht München I.
Während beide Gerichte € 5.000,00 zusprachen, würdigte das Landgericht Berlin, die nachhaltigen psychischen Belastungen der dortigen Klägerin und verurteilte den Hersteller auf Schmerzensgeld in Höhe von € 7.000,00.
Die aktuelle Entwicklung stimmt uns überaus zuversichtlich und dürfte viele Frauen ermutigen, den Rechtsweg zu beschreiten. Aktuell scheint der Hersteller jedoch auf Zeit zu spielen und zu hoffen, die Thematik aussitzen zu können. Eile ist jedoch geboten, denn betroffene Frauen, deren Spiralen bereits im Jahr 2021 gebrochen sind, müssten spätestens kommendes Jahr den Klageweg beschreiten, um dem Risiko einer Verjährung entgegenzutreten. Im Übrigen ist insbesondere relevant, wann die Kenntnis davon vorlag, dass der Spiralbruch auf dem Produktfehler beruhte.
Die Kanzlei CLLB steht betroffenen Frauen daher weiterhin mit Rat und Tat zur Seite.
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