In dem vom Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitgeteilten Fall hatte der Angeklagte am 1. Januar 2023 gegen 1 Uhr aus dem nicht öffentlich zugänglichen Laubengang seiner Wohnung in München ohne waffenrechtliche Erlaubnis eine Schreckschusswaffe „Signal Revolver RG 99“ abgefeuert. Bei der Waffe handelte es sich um ein Erbstück aus dem Nachlass seines Vaters.
Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Geldstrafe am unteren Rand des Strafrahmens liege. Zu Gunsten des Angeklagten sprachen sein umfassendes Geständnis, das geringe Gewicht des einmaligen Verstoßes in der Silvesternacht, die konkrete Harmlosigkeit der Tat sowie die Tatsache, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Zudem musste er sich wegen des strafrechtlichen Vorwurfs einer Hauptverhandlung stellen und mit der Möglichkeit einer Verurteilung rechnen. Nach dieser Hauptverhandlung kann die Geldbuße geringer ausfallen, als wenn von vornherein nur ein Bußgeldbescheid ergangen wäre.
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