Die Ärztin war in der Kurklinik alle drei Wochen an drei Tagen für die Aufnahmegespräche eingeteilt. Sie übernahm bei freien zeitlichen Kapazitäten auch Krankheits- und Urlaubsvertretungen. Die Klägerin, die der Ärztin ein Stundenhonorar von 65 Euro gezahlt hatte, argumentierte, dass die Ärztin aufgrund des Honorarvertrags keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit ausübe.
Das LSG wies die Klage ab. Die Ärztin sei – bezogen auf die jeweiligen Einzeleinsätze – in die betrieblichen Abläufe der Kurklinik zeitlich und organisatorisch eingegliedert gewesen. Die Art der Tätigkeit sei der Ärztin vorgegeben und erstrecke sich auf das Vorbereiten und Durchführen von Aufnahmegesprächen, bei Bedarf auf sozialmedizinische Gespräche sowie auf die Vertretung angestellter Ärzte. In zeitlicher Hinsicht sei die Ärztin nicht verpflichtet gewesen, ihre Tätigkeit jederzeit zu unterbrechen, sondern die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erledigen.
Damit habe die Ärztin keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Sie habe auch kein prägendes Risiko getragen. Sie habe ausschließlich die von der Klägerin finanzierte Infrastruktur genutzt und die ärztlichen Leistungen arbeitsteilig mit dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal der Klägerin erbracht. Direkte vertragliche Beziehungen der Ärztin bestanden weder zu den Patienten noch zu den Kostenträgern. Die von der Ärztin erzielte Vergütung in Höhe von 65 Euro pro Stunde liege in einem Bereich, der in etwa den Kosten eines Arbeitgebers für eine festangestellte Ärztin entspreche.
Die Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen blieb bestehen.
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