Der österreichische Anbieter Betkick Sportwettenservice GmbH hat über die Webseite Betano Online-Sportwetten angeboten und auch für Spieler in Deutschland zugänglich gemacht. Der Kläger hatte zwischen Oktober und Dezember 2018 an den Sportwetten im Internet teilgenommen und dabei insgesamt knapp 12.000 Euro verloren. Er klagte auf Rückzahlung seiner Verluste, weil die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz für ihr Sportwetten-Angebot verfügte und die Wettverträge somit nichtig seien.
Mit seiner Klage hatte er am OLG Dresden Erfolg. Die Beklagte hat allerdings Revision gegen das Urteil eingelegt, über die der Bundesgerichtshof entscheiden muss. Das Revisionsverfahren ist für den 2. Mai 2024 terminiert. Der BGH hat aber mit seinem Hinweisbeschluss schon jetzt seine Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass er den Rückzahlungsanspruch des Klägers voraussichtlich bestätigen wird. „In einem vergleichbaren Fall wurde die Verhandlung vor dem BGH aufgehoben, weil die Parteien sich kurzfristig auf einen Vergleich geeinigt hatten. Es kann vermutet werden, dass der BGH durch den Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung nun klar zum Ausdruck bringen wollte, bevor die anstehende Verhandlung möglicherweise wieder abgesagt wird“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Dabei machten der I. Zivilsenat des BGH in aller Ausführlichkeit deutlich, dass er Online-Glücksspiele ohne die erforderliche Lizenz für illegal hält und die Revision nach seiner vorläufigen Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zunächst stellten die Karlsruher Richter klar, dass die Klage zulässig und nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Nach deutschem Recht waren Online-Glücksspiele, zu denen auch Sportwetten im Internet zählen, bis zum 1. Juli 2021 verboten. Für Online-Sportwetten konnten die Anbieter zwar Konzessionen bei den zuständigen Behörden der Länder beantragen. Die Beklagte habe aber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine notwendige Erlaubnis verfügt. Diese habe sie erst 2021 erhalten. Somit habe sie im vorliegenden Fall gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, so der BGH. Folge ist, dass die abgeschlossenen Verträge nichtig sind und der Spieler seine Verluste zurückverlangen kann.
Dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stehe auch im Einklang mit europäischem Recht, führte der BGH weiter aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH können nationale Beschränkungen von Glücksspielen zulässig sein, wenn damit Ziele des Gemeinwohls wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung oder Schutz der Spieler vor ruinösem Verhalten verfolgt werden. Gerade bei Glücksspielen im Internet sei wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein erhöhtes Gefährdungspotential gegeben. Durch die niedrigen Hemmschwellen bei Glücksspielen im Internet könnten spielsuchtgefährdete Menschen ohne jede aufsichtsrechtliche Kontrolle hohe finanzielle Verluste erleiden. Solche negativen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen für die Spieler sollen durch das Verbot verhindert werden, so der Senat.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass Online-Sportwetten erlaubt sein können. Denn eine Lizenz beinhaltet, dass der Anbieter bestimmte Regelungen befolgt. Da der beklagte Glücksspielanbieter diese Voraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht erfüllt habe, hätte er aber voraussichtlich ohnehin keine Lizenz erhalten, führte der BGH weiter aus. So habe der Beklagte den Einsatz nicht wie erforderlich auf maximal 1.000 Euro monatlich begrenzt. Zudem hätten die Wetten vollständig von anderen Glücksspielen getrennt werden oder sog. Ereigniswetten auf einzelne Vorgänge bei laufenden Sportereignissen ausgeschlossen werden müssen.
Der BGH dürfte daher den Rückzahlungsanspruch des Spielers bestätigen. Eine Vorlage an den EuGH sei nicht notwendig, so der Senat.
„Der Beschluss des BGH macht deutlich, dass Spieler sehr gute Chancen haben, ihre Verluste aus Online-Sportwetten zurückzuholen.
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