Die „gute Leistung“ gilt es natürlich nachzuweisen. So ist im Berufsschulzeugnis eine Durchschnittsnote von mindestens 2,4 in allen prüfungsrelevanten Fächern vonnöten. Darüber hinaus hat auch der Ausbildungsbetrieb ein Wörtchen mitzureden. Nur, wenn auch dieser seinem Lehrling „gute“ bis „sehr gute“ praktische Leistungen bescheinigt, ist der Weg zur Antragstellung frei. Bei minderjährigen Auszubildenden ist zudem eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beizulegen.
Für eine Lehrzeitverkürzung können aber auch andere Gründe vorliegen. Wer einen Realschulabschluss oder das Abitur gemacht hat, könnte genauso begünstigt sein wie Auszubildende, die mindestens 21 Jahre oder älter sind. Auch eine abgeschlossene Berufsausausbildung, bestimmte soziale Gründe oder weitere schulische Vorbildungen sind Entscheidungsgründe.
Es geht aber nicht nur kürzer, sondern auch länger, wenn hierzu Bedarf besteht. So ist eine Lehrzeitverlängerung aufgrund nicht bestandener Prüfungen im theoretischen oder praktischen Teil ebenso möglich.
Weitere Auskünfte zum Thema erteilt die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, E-Mail: ausbildungsberatung@hwk-mannheim.de.
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