Ein Sachverständigengutachten, das in einem Prozess aus dem Bereich der Schmerzmedizin auf einer Untersuchung beruht, die mehr als sechs Monate zurückliegt, ist unverwertbar und muss auch nicht vergütet werden. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, wonach zivilrechtliche Regelungen nicht anwendbar seien (Az.: L 10 KO 2110/24).
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