Megatrend steuerliche Forschungsförderung löst traditionelle Zuschussförderung ab

Deutschland verfolgte am längsten die Strategie der Zuschussförderung. Während im übrigen Europa die steuerliche Förderung und Tax Credits die Förderung dominierten und die Zuschussförderung nur für spezialisierte, hochinnovative Projekte zur Verfügung stand, war die Zuschussförderung in Deutschland bis 2020 die einzige Fördermöglichkeit.

Als 2020 in Deutschland die steuerliche Forschungszulage eingeführt wurde, war diese in vielerlei Hinsicht unattraktiver als die Zuschussförderung. Die Förderquote betrug lediglich 25 % für Personalkosten und 15 % für externe Forschungs- und Entwicklungsaufträge. In der Zuschussförderung hingegen betrug die Förderquote in der Regel 50 oder sogar 60 %, zudem konnten auch Sachkosten, Reisekosten etc. geltend gemacht werden.

Eine Besonderheit, die die Zuschussförderung attraktiver machte, war der Gemeinkostenzuschlag. KMU konnten pauschal 100 % Gemeinkosten auf die Personalkosten aufschlagen, bei Großunternehmen im Rahmen der Hightech-Strategie waren bis zu 120 % möglich.

Nun haben zwei fast zeitgleiche Änderungen die Forschungslandschaft auf den Kopf gestellt. Zum einen wurde im April das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Für kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte) wurde die Förderung im Rahmen der Forschungsprämie auf 35 % erhöht. Darüber hinaus sind auch reine Auftragsentwicklungen und Abschreibungen möglich.

Zum anderen hat die EU die Pauschalierungsregeln für die Förderprogramme überarbeitet. Während bei innovativen F&E-Projekten im Rahmen der Zuschussförderung unbürokratisch Pauschalen für Gemeinkosten angesetzt werden konnten, müssen diese nun nach Projektabschluss einzeln berechnet und nachgewiesen werden.

Da diese Kostenpositionen vor Projektbeginn nur geschätzt werden können, müssen die angefallenen Kosten nach Projektende „auf Verlangen“ nachgewiesen werden. Dies hat verständlicherweise zu einem Aufschrei der innovativen Unternehmen geführt. Hintergrund ist der neue Berechnungsmodus, der den beihilferechtlichen Vorgaben der EU Rechnung trägt.

Aufgrund der anhaltenden Kritik aus der mittelständischen Wirtschaft hat die Steinbeis Technologie- & Innovationsberatung GmbH (STI) nun erstmals die Auswirkungen dieser Änderungen anhand einer Beispielrechnung verglichen. Grundlage ist die Anlage 6.4 a des ZIM-Antrags sowie aus Sicht der STI plausible Annahmen und Berechnungsgrundlagen.

In diesen typischen Situationen ergaben sich Fördersätze zwischen 65 und 85 Prozent auf die Personalkosten. Damit haben sich die Förderkonditionen gegenüber dem pauschalen Ansatz von 100 Prozent deutlich verschlechtert. Hinzu kommt ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand für KMU durch den Einzelnachweis und die Prüfung und Korrektur der Kosten nach Projektende, was zu Rückforderungsbescheiden führen kann.

Eine Abschaffung des Einzelnachweises ist aufgrund der Vorgaben der AGVO nicht zu erwarten. Damit verliert das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) gegenüber der gerade erst gestärkten steuerlichen Forschungsförderung an Attraktivität.

Vergleiche zeigen, dass ZIM unter Berücksichtigung der Ertragsteuerbelastung – ZIM-Zuschüsse sind als außerordentliche Erträge zu erfassen – keinen Vorteil mehr bietet und zudem einen deutlich höheren bürokratischen Aufwand erfordert. Attraktiv erscheint nur noch die Kooperation mit einer Forschungseinrichtung, die bis zu einem Höchstbetrag von 220.000 € voll gefördert wird. Entsprechend ist die Zahl der Verbundanträge weitgehend stabil geblieben, während die Zahl der Einzelanträge deutlich zurückgegangen ist.

Aus Sicht der STI sollte das Bundeswirtschaftsministerium prüfen, inwieweit diese Verschlechterungen durch eine Erhöhung der Fördersätze kompensiert werden können. Die AGVO bietet hierfür einen großen Spielraum. Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können nach Art. 25 Abs. 6 Buchst. a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden.

Das ZIM war bis vor kurzem das einzige Förderprogramm, das aufgrund des schnellen einstufigen Antragsverfahrens für KMU attraktiv erschien. Aufgrund der aufgezeigten bürokratischen Hürden empfehlen wir, auch mögliche Alternativen zur Zuschussförderung zu prüfen. Erste Vergleichsberechnungen zeigen, dass beispielsweise die steuerfreie steuerliche Forschungsprämie mit dem nun erhöhten Fördersatz von 35 % für KMU zu einer ähnlichen Förderhöhe wie das ZIM führt. Um Unternehmen bei der Auswahl des richtigen Förderprogramms zu unterstützen, hat Steinbeis STI entsprechende Instrumente entwickelt. Gerne unterstützen wir Sie in allen Förderfragen.

Über die Steinbeis Technologie- & Innovationsberatung GmbH

Die Steinbeis Technologie- & Innovationsberatung GmbH (STI) ist führend in der Antragsberatung für Fördermittel im Bereich der Forschung und Entwicklung. Die Schwerpunkte liegen in der Beantragung komplexen Innovationsvorhaben mit bis zu 10 Verbundpartnern. Mit Einführung der steuerlichen Forschungszulage im Jahr 2020 baute die STI dieses neuartige Instrument als weiteres Geschäftsfeld aus. Die STI ist Teil des Steinbeis Verbundes mit Sitz in Stuttgart. Der Steinbeis Verbund erzielt mit über 2000 Mitarbeitenden einen Gruppenumsatz von über 170 Mio. € und gilt als weltweit führend im unternehmerischen Technologietransfer.

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Ansprechpartner: Helmut Haimerl, Geschäftsführer
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