Was ändert sich im europäischen Emissionshandel EU-ETS 1?
Während bislang die Betreiber stationärer Anlagen und Luftfahrtunternehmen vom EU-ETS 1 betroffen waren, wird nun auch der Seeverkehr in das Emissionshandelssystem aufgenommen. Außerdem werden Produktionsverfahren mit Strom erfasst und Anlagen mit einem Biomasseanteil von 95 % künftig von der Berichts- und Emissionsberechtigungsabgabepflicht befreit.
Zusätzlich gilt die Berichtspflicht im EU-ETS 1 von 2024 bis 2026 auch für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, die bisher dem nationalen Emissionshandel unterlagen.
Wie ist der nationale Brennstoffemissionshandel (nEHS) von der Novelle betroffen?
Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) führte Deutschland bereits 2020 ein Emissionshandelssystem ein, das Inverkehrbringer von Brennstoffen betrifft. Nun wird durch die Einführung des EU-ETS 2 der gleiche Ansatz auf europäischer Ebene verfolgt. Zunächst sind die Betroffenen des EU-ETS 2 lediglich verpflichtet, zu berichten, jedoch in doppelter Form, da weiterhin über den nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) die Berichts- und Abgabepflicht wahrgenommen werden muss. Eine Abgabepflicht im EU-ETS 2 folgt erst ab 2026.
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