Das Transportunternehmen vermittelte dem Kurierfahrer Transportaufträge über ein Funksystem. Nach Abschluss eines Rahmenvertrags und unter Hinweis auf „organisatorische Tipps“ und „Arbeitsanleitungen“ in einem Handbuch hatte er bei den Kunden des Unternehmens Transportgüter abzuholen und auszuliefern. Der Kurierfahrer meldete hierfür ein entsprechendes Gewerbe an. Die Fahrten erledigte er mit einem eigenen Fahrzeug. Er hatte aber weder eigene Mitarbeiter noch einen Betrieb. Ihm gegenüber erstellte das Unternehmen monatliche Abrechnungen auf der Grundlage der ermittelten Transportkilometer und zog von der Vergütung eine Verwaltungspauschale ab.
Das Landessozialgericht ging von einer abhängigen Beschäftigung aus. Es verpflichtete das Transportunternehmen die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzuzahlen.
Weder aus dem geschlossenen Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gelebt wurde, ergäben sich wesentliche Freiräume des Kurierfahrers. Diese seien aber Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit. Der Kurierfahrer sei bei jedem Einzelauftrag fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen. Etwaige Freiräume – beispielsweise im Hinblick auf die Wahl der konkreten Route – fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gelte auch für den Umstand, dass der Fahrer für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.
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