Die Schwerpunkte liegen auf PV-Anlagen, Abschreibung für Immobilien, Grundstücksbewertungen und Homeoffice. Ecovis-Steuerberaterin Juliane Kahlich in Hof hat den Regierungsentwurf zusammengefasst und erklärt, worauf sich Unternehmen und Privatleute 2023 einstellen können.
Regierung fördert Photovoltaikanlagen
- Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
Die Regierung fördert den Ausbau erneuerbarer Energien. Deshalb plant sie, dass die Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter PV-Anlagen künftig rückwirkend zum 01. Januar 2022 von der Steuer befreit sind. Dies soll für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt (kW) peak (peak: Spitzenleistung oder Nennleistung ist die maximal abgegebene Leistung einer Anlage) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien gelten und bis zu einer Leistung von 15 kW (peak) auf sonstigen Gebäuden je Wohn- und Gewerbeeinheit. Für die Steuerbefreiung soll es nicht mehr entscheidend sein, ob das Mischgebäude überwiegend Wohnzwecken dient.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wie der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom verwendet. Er muss somit die Einnahmen aus PV-Anlagen nicht in der Steuererklärung angeben, etwa wenn mit dem Strom private oder betriebliche E-Autos fahren, er den Strom an Mieter verkauft oder der Strom dem Eigenverbrauch dient, . Die Steuerbefreiung ist jedoch auf maximal 100 kW (peak) pro Unternehmen (pro Kapitalgesellschaft oder pro Mitunternehmerschaft) begrenzt.
- Einführung Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für PV-Anlagen und Stromspeicher
Für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten. Diese neue Regelung belastet Betreiber von PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer. Deshalb entfällt auch der Anreiz, sich wegen des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt als Unternehmer erfassen zu lassen.
Anlagenbetreiber müssen aber beachten, dass für die Anwendung des Nullsteuersatzes das Lieferdatum 2023 entscheidend ist. Die Fertigstellung der PV-Anlage muss daher im Jahr 2023 erfolgen. Deshalb sollten Unternehmen exakt prüfen, welche Art von Leistung oder Lieferung vertraglich geschuldet ist und für wann die Ausführung geplant ist.
Abschreibung für Wohngebäude soll von zwei auf drei Prozent steigen
Gebäudeeigentümer müssen künftig neue Abschreibungsregeln beachten. Für ab dem 01. Januar 2023 fertiggestellte Wohngebäude erhöht sich die Abschreibung von bisher zwei auf drei Prozent. Mit dieser Maßnahme schafft der Gesetzgeber einen steuerlichen Anreiz für den Wohnungsneubau.
Im Gegenzug wollte die Bundesregierung die Regelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung streichen. Diese Vorschrift ermöglicht es bisher, dass Eigentümer eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Nutzungsdauer für Gebäude, beispielsweise mithilfe eines Gutachtens, nachweisen. Nachdem der Bundesrat, statt einer Abschaffung der Regelung, konkretere Vorgaben forderte, in welchen Fällen Eigentümer eine kürzere Nutzungsdauer künftig in Anspruch nehmen können, bleibt es nun auch dabei. „Der Erhalt der Regelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer ist zu begrüßen“, sagt Steuerberaterin Kahlich.
- Unternehmensnachfolge: Änderungen bei der Bewertung von Grundstücken
Der Gesetzgeber möchte die Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung anpassen. Damit sollen die Grundstückswerte möglichst den realen, am Markt gehandelten Verkehrswerten, entsprechen. Er will so erreichen, dass die gesetzlichen Bewertungsverfahren weiterhin bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Anwendung finden.
Vor allem in dicht besiedelten Regionen ist davon auszugehen, dass die Grundbesitzwerte steigen. „Bei Mietwohngrundstücken kann der Grundbesitzwert durchaus zwischen 20 und 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr steigen“, sagt Juliane Kahlich, „deshalb ist es ratsam, Vermögensübertragungen auf die nächste Generation, vor allem bei Unternehmensnachfolgen, noch vor dem Jahreswechsel 2022/2023 umzusetzen.“
Neuerung beim häuslichen Arbeitszimmer
Seit der Corona-Pandemie haben sich viele berufliche Tätigkeiten vermehrt in die eigenen vier Wände verlagert. Deshalb möchte der Gesetzgeber die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers erleichtern. Die Koalition plant daher eine Jahrespauschale von 1.260 Euro für Arbeitszimmer nebst Ausstattung zu gewähren. „Dann muss aber das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden“, erläutert Steuerberaterin Kahlich. „Mittelpunktsfälle“ können dann also wählen zwischen der Jahrespauschale oder dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe. Bildet das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung, steht aber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen Betroffene anstelle der Jahrespauschale die Homeoffice-Pauschale von nunmehr 6 Euro pro Tag geltend machen können.
Allerdings hat der Gesetzgeber einige Einschränkungen bei der Jahrespauschale vorgesehen. So wird eine monatsbezogene Berücksichtigung der Jahrespauschale festgelegt. Das heißt, dass die Jahrespauschale für jeden vollen Kalendermonat gekürzt wird, wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vorlegen haben.
„Die Voraussetzungen, dass das Finanzamt die Abzugsregelungen für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt, haben sich durch die neue Rechtslage geändert. Man sollte daher prüfen, ob ab 2023 die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt noch vorliegen, denn die Neuregelung gilt für alle ausgeübten Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nach dem 31.12.2022“, sagt Kahlich.
Änderung bei der Homeoffice-Pauschale
Wer nicht über ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne verfügt, aber dennoch von zu Hause aus arbeitet, kann sich über eine Erhöhung der Homeoffice-Pauschale freuen. Der Tagessatz wird auf 6 Euro angehoben, so dass der Höchstbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro steigt. Somit kann man künftig 210 Arbeitstage statt 120 von der Steuer absetzen.
Inflationsausgleich
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sind weitere inflationsbedingte Anpassungen vorgesehen:
- Anstieg des Sparerpauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro oder bei Ehegatten/Lebenspartnern von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.
- Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags von derzeit 924 Euro auf 1.200 Euro.
- Entfristung der Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag und Anhebung des abzugsfähigen Höchstbetrags von 600 Euro auf 1.260 Euro.
Wie es weitergeht:
Über die Änderungen des Referentenentwurfs wird der Bundestag am 02.012.2022 abstimmen. Am 16.12.2022 ist das Jahressteuergesetz 2022 im Bundesrat. „Ab dann ist endgültig klar, wohin 2023 zumindest aus steuerlicher Sicht die Reise hingeht“, sagt Kahlich.
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