Bis zum 1. Juli 2021 galt in Deutschland ein weitreichendes Verbot für Glücksspiele im Internet. Dennoch machten zahlreiche Anbieter ihre Online-Casinos über deutschsprachige Webseiten auch für Spieler in Deutschland leicht zugänglich. „Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, sind die geschlossenen Spielverträge nichtig, so dass die Spieler die Rückzahlung ihres Verlusts verlangen können“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, der schon für zahlreiche Spieler Geld von Online-Casinos zurückgeholt hat.
In dem Verfahren vor der Landgericht Tübingen hatte der Kläger von seinem Wohnort in Baden-Württemberg zwischen 2013 und 2019 über eine deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei insgesamt knapp 35.700 Euro verloren. Dass die öffentlichen Glücksspiele im Internet verboten waren, wusste er nicht. „Wir haben von der Betreiberin des Online-Casinos die Rückzahlung des Verlusts gefordert“, so Rechtsanwalt Cocron.
Die Klage hatte Erfolg. Das LG Tübingen stellte klar, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Da die Beklagte gegen dieses Verbot verstoßen habe, seien die Spielverträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Erstattung seines Verlusts, so das Gericht.
Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag diene vornehmlich dazu, die Spieler vor ruinösen, suchtfördernden oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der Anbieter die Spieleinsätze behalten dürfte, führte das LG Tübingen weiter aus. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass dem Kläger das Verbot der Online-Glücksspiele bekannt war.
Die Regeln für Online-Glücksspiele wurden zwar zum 1. Juli 2021 gelockert. „Das gilt jedoch nicht rückwirkend und eine in Deutschland gültige Lizenz ist für das öffentliche Angebot von Glücksspielen im Internet nach wie vor zwingend erforderlich. Daher haben Spieler weiterhin gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.
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