Eltern erhielten für ihren Sohn, der seit seinem 20. Lebensjahr behindert war, fortlaufend Kindergeld. Beim Tod der Mutter erbte der inzwischen 55-jährige Mann eine Geldsumme, die er – wie von der Mutter gewünscht – in eine private Rentenversicherung einzahlte. Aus dieser erhält er auf Lebenszeit eine monatliche Rente. Dadurch wollte die Mutter den Unterhalt ihres Sohnes sichern, da er ansonsten kaum über Einnahmen verfügte. Die Familienkasse stellte die Zahlungen des Kindergeldes ein, da der Sohn nunmehr über ausreichendes Einkommen verfüge, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dagegen klagte der Vater und bekam Recht.
Laut der Entscheidung durfte die Familienkasse nur das zu versteuernde Einkommen des Sohnes ansetzen. Bei der Rentenversicherung sei dies der zu versteuernde Ertragsanteil, sodass es nicht darauf ankomme, wieviel der Sohn aus der Versicherung monatlich erhält. Auch sein sonstiges Vermögen und die Zuwendungen der Eltern seien beim Kindergeld nicht zu berücksichtigen. Da der Ertragsanteil der Rentenversicherung und die sonstigen zu versteuernden Einkünfte nicht ausreichten, damit der Sohn seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten könne, habe der Vater weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
1999 aus dem Zusammenschluss der beiden Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, entwickelt und vermittelt die W&W-Gruppe heute die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Sie verbindet die Geschäftsfelder Wohnen und Versichern mit den digitalen Initiativen der W&W brandpool und bietet auf diese Weise Kundinnen und Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihnen passt. Dabei setzt die W&W-Gruppe auf den Omnikanalvertrieb, der von eigenen Außendiensten über Kooperations- und Partnervertriebe sowie Makleraktivitäten bis hin zu digitalen Initiativen reicht. Für den börsennotierten Konzern mit Sitz in Kornwestheim arbeiten derzeit rund 13.000 Menschen im Innen- und Außendienst.
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