Vermieter von Privatwohnungen, die keine umsatzsteuerpflichtigen Erlöse erwirtschaften und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, tragen die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer selbst, auch wenn das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird. Zu ihrem Schutz ist es ratsam, sich vor Durchführung von Sanierungsarbeiten durch ein ausländisches Unternehmen von einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die umsatzsteuerlichen Gesetze korrekt beachtet und die Umsatzsteuer gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren korrekt berechnet und abgeführt wird.
Carsten Schupp Steuerberater
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