Hinweis:
Es gelten die im Folgenden dargestellten Rechtsfolgen sinngemäß für Beteiligungen an Personengesellschaften, wie z.B. GbR, oHG, PartG und KG; jedoch nicht für die Veräußerungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, z.B. einer GmbH.
Veräußerungsfreibetrag
Es ist möglich, dass Personen, die ihr Unternehmen nach ihrem 55. Geburtstag oder im Falle einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung veräußern, einen gesetzlich vorgesehenen Veräußerungsfreibetrag bei der Steuer in Anspruch nehmen können. Laut § 16 Abs. 4 EStG beträgt dieser Freibetrag 45.000 Euro und kann ein Mal im Laufe des Lebens beantragt werden.
Achtung:
Wenn der Veräußerungsgewinn die Marke von 136.000 Euro überschreitet, wird der Freibetrag um den entsprechenden höheren Betrag gemindert. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro ist somit kein steuerlicher Freibetrag mehr anwendbar. Daher ist dieser Veräußerungsfreibetrag vor allem für den Verkauf von Unternehmen mit geringerer Größe und weniger Wert bzw. niedriger Verkaufspreise interessant.
Beispielrechnung
Der 60-jährige, ledige und ohne religiöse Bindungen befindliche Mandant muss für den Verkauf seines Unternehmens einen Veräußerungsgewinn von 145.000 Euro besteuern. Er kann allerdings versuchen, den Veräußerungsfreibetrag in Anspruch zu nehmen, aber da der Gewinn die Obergrenze von 136.000 Euro überschreitet, wird er nicht vollständig gewährt.
Der ursprüngliche Freibetrag von 145.000€ wird um 9.000€ gekürzt, sodass der anzurechnende Freibetrag auf 36.000€ reduziert wird. Somit ergibt sich ein zu versteuernder Gewinn in Höhe von 109.000€.
Ermäßigter Steuersatz ab dem 55. Lebensjahr
In der Regel wendet das Finanzamt auf außerordentliche Einkünfte die Fünftelregelung an. Nach dem 55. Lebensjahr (oder einer dauernden Berufsunfähigkeit) ist es aber möglich, den ermäßigten Steuersatz (auch als „halber“ Steuersatz bezeichnet) nach § 34 Abs. 3 EStG bei Transaktionseinkünften anzuwenden. Dieser muss beantragt werden und wird nur ein Mal im Leben gewährt. Er beträgt 56% des Durchschnittssteuersatzes, der anhand des Einkommens im Jahr der Betriebsveräußerung berechnet wird.
Der Durchschnittssteuersatz im Veräußerungsjahr ist normalerweise nahe 42%, da der Veräußerungsgewinn in die Berechnung einbezogen wird. Allerdings gilt eine Grenze: Wird mehr als fünf Millionen Euro als Veräußerungsgewinn erzielt, hat der Verkäufer keinen Anspruch mehr auf den ermäßigten Steuersatz.
Hinweis:
Beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) befindet sich der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht im Rahmen des ermäßigten Steuersatzes, da die Gewinne bereits dem sogenannten Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) unterliegen, in dessen Rahmen der Gewinn nur zu 60% besteuert wird. Dadurch wird eine Doppelbegünstigung vermieden, die bei einer Betriebsveräußerung sonst gegeben wäre.
Beispielrechnung
Der Mandant hat dank der Berechnung des zu versteuernden Veräußerungsgewinns, der bei 109.000 Euro lag und mit einem durchschnittlichen Steuersatz inklusive Solidaritätszuschlag von 41,26%, einen Nettogewinn in Höhe von 119.810,10 Euro erzielt. Dieser Betrag ergibt sich, nach Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 56% auf 41,26%, zu einem anzuwendenden Prozentsatz von 23,11%.
Gestaltungsempfehlung
Wenn der Mandant im nächsten Jahr nur noch geringe Einkünfte erzielt, wie beispielsweise eine Rente, kann es vorteilhaft sein, den Verkauf auf den Anfang des Jahres zu legen, damit ein niedriger Durchschnittssteuersatz erreicht wird. Alternativ können Maßnahmen ergriffen werden, um den Steuerbetrag zu senken, wie das Bilden eines Investitionsabzugsbetrags. Würde eine steuerpflichtige Rente von 20.000 Euro im Folgejahr (statt 191.000 Euro operativem Gewinn) eingerechnet werden, ließe sich die Steuerbelastung um 4,59% senken, wenn der Übertragungsstichtag auf den 02.01. des Folgejahres verlegt wird.
Der reduzierte Steuersatz von 36,67% wird mit 56% multipliziert, um einen anzuwendenden Prozentsatz von 20,54% zu erzielen. Dies ergibt eine Einkommensteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) von 109.000 € x 20,54%, was 22.388,60 € entspricht. Diese Steuerlast senkt den Nettogewinn aus der Veräußerung auf 122.611,40 € und mindert somit den Betrag um 4.185,60 Euro.
Fazit
Für einen erfolgreichen Unternehmensverkauf ist eine vorausschauende und frühzeitige Planung unerlässlich, um steuerliche Erleichterungen voll auszunutzen. Besonders für Unternehmer, die die 55er-Schwelle bereits überschritten haben, können hier einige Optionen in Betracht gezogen werden. Der Veräußerungsfreibetrag ist vor allem für kleinere Unternehmen von Interesse, während der ermäßigte Steuersatz einige steuerliche Vergünstigungen für höhere Veräußerungsgewinne bietet. Darüber hinaus kann man auch versuchen, einen steuerlich begünstigten Unternehmensverkauf im Ganzen durchzuführen.
Carsten Schupp Steuerberater
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