Abwärme aus „thermischer Abfallbehandlung“ ist keine erneuerbare Energie!

Eine ländereigene Deklaration von Abwärme aus thermischen Abfallbehandlung als „erneuerbare Energie“ steht nicht nur angestrebten Klimaschutzzielen und der Kreislaufwirtschaft entgegen. Sie verstößt darüber hinaus gegen geltendes Bundesgesetz, machte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock in einer Stellungnahme zum Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) deutlich.

„Die im Entwurf beabsichtigten Änderungen, die Abwärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen als „erneuerbare Energien“ zu deklarieren, lehnen wir ganz eindeutig ab. Sie konterkariert sowohl die Erreichung der angestrebten Klimaneutralitätsziele als auch geltendes Bundesrecht“, erklärte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock zu dem Novellierungsentwurf des Hamburger Senats.

Am 14. Februar 2023 hat der Hamburger Senat den Entwurf zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vorgestellt. Die hierin vorgeschlagenen Änderungen sollen das bisherige Gesetz an die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) anpassen.

Eine unterschiedliche Definition von „Erneuerbarer Energie“ auf Länderebene, die zudem von der bundesgesetzlichen Regelung abweicht, stellt einen Verstoß gegen die Normenhierarchie dar und führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung“, hob Rehbock in der Stellungnahme hervor.

Umdeklaration mit Bundesrecht nicht vereinbar

„Die in §10 Absatz 2 beabsichtigte Änderung, die die Abwärme aus Müllverbrennungsanlagen als erneuerbare Energie deklariert, steht sogar in direktem Widerspruch zum aktuellen Gebäudeenergiegesetz“, erklärte der bvse-Hauptgeschäftsführer. „Im GEG ist die Abwärme aus Abfallbehandlungsanlagen weder ausdrücklich als erneuerbare Energie erwähnt noch in der Auflistung der explizit aufgeführten Definitionen für die Kategorie „erneuerbare Energie“ zu finden. Der Wortlaut des §42 unterscheidet sogar ausdrücklich zwischen erneuerbaren Energien und der Nutzung von Abwärme“, stellte der Hauptgeschäftsführer klar.

Des Weiteren besteht ein Widerspruch zu einer weiteren bundesrechtlichen Norm – dem gerade erst neu gefassten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Dieses Gesetz bezieht Müllverbrennungsanlagen ab dem 01.01.2024 bewusst in den nationalen CO2-Handel ein. Damit ist das folgerichtige Ziel verbunden, den Umstieg auf erneuerbare Energiekonzepte voranzutreiben, indem man herkömmliche Energien durch höhere Kosten unattraktiver macht.

Einhaltung der Abfallhierarchie gefährdet – Recycling wird unattraktiv

„Wir müssen wertvolle Ressourcen durch effizientes Handeln schonen. Dazu bedarf es einer Lenkungswirkung in Richtung Kreislaufwirtschaft“, machte Rehbock deutlich.

Hohe Verbrennungspreise geben Anreiz für mehr Getrennthaltung, mehr Recycling und bei Stoffen, die nicht recycelt werden können, für eine höherwertige energetische Verwertung mit einem hohen Nettowirkungsgrad. Beispielsweise im Einsatz als Ersatzbrennstoff. Die Aufnahme von Abwärme aus Müllverbrennungsanlagen in den Erneuerbare-Energien-Katalog hingegen würde dazu führen, dass Müllverbrennungsanlagen die höheren Kosten durch die CO2-Bepreisung teilweise sogar wieder überkompensieren, in dem sie in den Genuss umfangreicher staatlicher Förderprogramme für erneuerbare Energien kommen.

Damit würde die Müllverbrennung im Ergebnis nicht teurer, sondern günstiger, mit verheerenden Folgen für die Kreislaufwirtschaft:
„Umweltverträglichere Abfallbehandlungen, Getrennthaltung, Recycling und der Einsatz von Ersatzbrennstoffen werden im Wettbewerb unattraktiv. In der Folge werden dann nicht nur Beseitigungsabfälle in der MVA verbrannt, sondern auch wieder Abfälle, die sich für eine stoffliche oder höherwertige energetische Verwertung eignen“, beschrieb bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock nachdrücklich die drohenden Konsequenzen

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