Keine Namensänderung nach Schlosserwerb

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte nach Auskunft der ARAG Experten einen Antrag auf Namensänderung eines Architekten ab, der so heißen wollte wie die früheren Eigentümer eines Schlosses, das er gekauft hatte und nun bewirtschaftete. Das Gericht argumentierte, der Name des Schlosses sei von dem Ortsteil abgeleitet, in dem es lag. Der Name der Alteigentümer sei kaum jemandem bekannt, weshalb ein Vergleich mit Höfen, nach denen sich der Bewirtschafter benennen könne, nicht greife (Az.: 6 B 30.22).
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