Brandenburgisches Oberlandesgericht entscheidet über Verantwortlichkeit bei Verkehrsunfall

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem aktuellen Urteil (12 U 62/22) festgestellt, dass ein Linksabbieger in der Regel nicht damit rechnen muss, dass der entgegenkommende Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet. Der Fall drehte sich um einen Unfall, bei dem das Fahrzeug des Beklagten, während er nach links auf einen Supermarktparkplatz abbiegen wollte, von dem vorfahrtsberechtigten Kläger erfasst wurde.

Der Kläger machte den Beklagten allein für den Unfall verantwortlich und argumentierte, dass dieser seine Vorfahrt missachtet habe. Der Beklagte verteidigte sich, indem er behauptete, der Kläger habe die am Unfallort geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometer pro Stunde um mindestens 80 Prozent überschritten.

Das Gericht schloss sich der Argumentation des Beklagten an und urteilte, dass sein Vorfahrtsverstoß angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers vollständig in den Hintergrund trete. Sowohl das Landgericht Cottbus, das in erster Instanz mit dem Fall befasst war, als auch das Brandenburgische Oberlandesgericht als Berufungsinstanz hielten die Schadenersatzklage für unbegründet.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls mit mindestens 90 Kilometer pro Stunde statt der erlaubten 50 Kilometer pro Stunde unterwegs war. Es wurde auch vermutet, dass der Kläger zuvor eine Ampel in einer Entfernung von 100 Metern, die sich in Blickrichtung des Beklagten befand, bei Rot passiert haben könnte.

Aufgrund des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers konnte der Beklagte nicht mit einer solchen Situation rechnen. Darüber hinaus hatte der Beklagte den Abbiegevorgang fast abgeschlossen, als es zur Kollision kam. Daher wurde ihm keinerlei Mitverschulden an dem Unfall zugeschrieben.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht sah keine Notwendigkeit, eine Revision gegen die Entscheidung zuzulassen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Dieser Fall wirft wichtige Fragen zur Verantwortlichkeit bei Verkehrsunfällen auf und zeigt, dass auch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, wie eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der Zurechnung der Verantwortung berücksichtigt werden kann. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die allgemeine Rechtsprechung in ähnlichen Fällen haben.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

Über die ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
https://aporisk.de/

Ansprechpartner:
Roberta Günder
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel