Die Klägerin war auf dem Weg zur Arbeit und parkte ihr Auto, um die letzten Meter zu Fuß zurückzulegen. Beim Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Frontscheibe ihres Fahrzeugs knickte sie um und brach sich das Sprunggelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Landessozialgericht stellte fest, dass das Anbringen der Abdeckung eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges darstellt. Das Abdecken der Scheibe sei eine unversicherte Handlung, die nicht unmittelbar mit dem Arbeitsweg in Verbindung stehe. Damit falle dies Tätigkeit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gericht wies die Klage also ab.
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