Verpflichtung zu Instant Payments als Herausforderung und Chance für Europas Bankenwelt

 

Mit großer Mehrheit hat das Europäische Parlament am 7. Februar die Verordnung zu Sofortüberweisungen in Euro gebilligt.

Der Beschluss wird den europäischen Zahlungsverkehr revolutionieren — und das bereits in naher Zukunft.

Die neue Verordnung zu Sofortüberweisungen im Überblick

Instant Payments als Pflicht

Instant Payments (IP) stehen für innereuropäische Überweisungen in Euro, die innerhalb weniger Sekunden dem Zielkonto gutgeschrieben werden.

Das hierbei verwendete Verfahren ist nicht neu. Bereits seit 2017 existiert das vom European Payments Council (EPC) eingeführte SCT Inst-Schema, das bereits von einer Vielzahl europäischer Zahlungsdienstleister unterstützt wird.

Mit der neuen Verordnung müssen nun alle Zahlungsdienstleister, die bereits heute Überweisungen in Euro anbieten, in Zukunft ebenfalls Sofortzahlungen als Dienstleistung entgegennehmen und versenden.

Gleiches gilt für die Einreichung mehrerer Zahlungen: Ermöglichen Zahlungsdienstleister die Übermittlung mehrerer Überweisungen in einem Auftrag, müssen sie dies auch für Sofortzahlungen in Euro anbieten.

Die Verordnung beinhaltet weitere Vorgaben und steckt für die Umsetzung einen engen zeitlichen Rahmen ab.

24/365-Verfügbarkeit

Die Beschlüsse zielen insbesondere auf einen Mehrwert für Verbraucher ab. Für eine breite Akzeptanz ist es notwendig, dass Sofortzahlungen 24 Stunden an allen Tagen des Jahres angeboten werden.

Bis auf einige Ausnahmen besteht somit keine Möglichkeit zur Einrichtung von Annahmeschlusszeiten oder zur Einschränkung auf Geschäftstage.

Entgelte für Sofortzahlungen

Die Gebühren für Sofortüberweisungen dürfen nicht höher sein als die, welche der Zahlungsdienstleister für normale Überweisungen in Euro erhebt.

IBAN-Name-Prüfung

Zahlungsdienstleister, die Sofortzahlungen in Euro als Dienstleistung entgegennehmen, müssen ihren Nutzern eine Dienstleistung zum Abgleich von Namen und IBAN des Zahlungsempfängers bereitstellen.

Die Nutzer müssen im Fall von Unstimmigkeiten darüber informiert werden. Dies hat zu erfolgen, bevor der Zahler den Sofortzahlungsauftrag abschließt und bevor der Zahlungsdienstleister die Sofortzahlung ausführt.

Für die Nutzung der IBAN-Name-Prüfung darf ein Entgelt erhoben werden. Den Nutzern ist freigestellt, ob sie diese Dienstleistung in Anspruch nehmen.

Für Zahlungsdienstleister stellen sich gerade zur IBAN-Name-Prüfung aktuell viele Fragen. Statt auf unterschiedliche Systeme privater Dienstleister zurückgreifen zu müssen, dürfte eine standardisierte Schnittstelle mit identischer Datenbasis und Logik — im Idealfall bereitgestellt vom EPC — von größtem Mehrwert sein.

Screening von Sofortzahlungen mit Blick auf EU-Sanktionen

Zahlungsdienstleister müssen mindestens einmal täglich prüfen, ob sich unter ihren Kunden benannte Personen oder Organisationen befinden, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden.

Zudem ist eine Überprüfung unmittelbar vorzunehmen, wenn neue Personen oder Organisationen benannt oder diesbezüglich Änderungen vorgenommen wurden.

Bei der Prüfung muss insbesondere ein harmonisierter Ansatz verfolgt werden, um EU-Sanktionen ohne Doppelungen, Ineffizienzen und Reibungsverluste durch unterschiedliche Screening-Verfahren durchzusetzen.

Zeitrahmen

Der Zeitplan für die Umsetzung der Verordnung darf durchaus als ambitioniert betrachtet werden. Schließlich müssen die beteiligten Schnittstellen für Sofortüberweisungen echtzeit-fähig sein.

Für die Umsetzung wurden insgesamt vier Zeitpunkte ab Datum des Inkrafttretens festgelegt, also 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.

9 Monate:

Zahlungsdienstleister im Euro-Währungsgebiet müssen Sofortzahlungen in Euro entgegennehmen.

18 Monate:

Zahlungsdienstleister im Euro-Währungsgebiet müssen das Versenden von Sofortzahlungen in Euro unterstützen.

33 Monate:

Zahlungsdienstleister außerhalb des Euro-Währungsgebiets müssen Sofortzahlungen in Euro entgegennehmen.

39 Monate:

Zahlungsdienstleister außerhalb des Euro-Währungsgebiet müssen das Versenden von Sofortzahlungen in Euro anbieten.

Fazit

Die neue Verordnung verschafft dem Finanzplatz Europa in kürzester Zeit die dringend benötigten Fortschritte, um beim modernen Zahlungsverkehr des 21. Jahrhunderts Schritt halten zu können.

Gerade in Verbindung mit dem Standard Request-To-Pay (R2P) bietet sich die Möglichkeit, eine europäische Alternative zu Kreditkartenzahlungen, PayPal, Apple Pay & Co. zu etablieren.

Echtzeitüberweisungen per EBICS

Es gibt durchaus mehrere technische Verfahren für den Versand von Überweisungen in Echtzeit. Neben TIPS und SIA steht das etablierte EBICS-Verfahren als vergleichsweise kostengünstige Möglichkeit zur Verfügung.

Über die seit 2018 von EBA CLEARING bereitgestellte Echtzeit-Plattform RT1 können Kreditinstitute und Finanzdienstleister auf standardisiertem Wege Zahlungen in Echtzeit austauschen.

Die Anbindung an RT1 selbst ist durch die Zwischenschaltung eines echtzeit-fähigen EBICS-Kanals per Messaging recht einfach zu bewerkstelligen. Hierfür bietet der Hildener Hersteller Business-Logics den Real-Time-Server als fertige Lösung an. Das Serversystem ist zudem für den neuen Standard R2P ausgelegt und wird diesen mit Verfügbarkeit der entsprechenden Plattform von EBA CLEARING ebenfalls unterstützen.

Für Interessenten steht der Vertrieb von Business-Logics gern mit Informationen zum Thema Instant Payments bereit.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Business-Logics GmbH
Telleringstraße 11
40721 Hilden
Telefon: +49 (2103) 339930
Telefax: +49 (2103) 33993
http://www.business-logics.de

Ansprechpartner:
Uwe Ernst
Sales, Pr
Telefon: +49 (2103) 3399316
E-Mail: uwe.ernst@business-logics.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel