EU-Taxonomie

Mit der EU-Taxonomieverordnung wird ab dem 1. Januar 2025 ein umfassendes System zur Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt. Diese soll klare Richtlinien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten schaffen und eine zentrale Orientierung für die Einhaltung von Klimazielen bieten.

In der Regel sind planende Unternehmen zwar nicht direkt berichtspflichtig, nehmen aber dennoch eine entscheidende Rolle ein. Die Dokumente der EU-Verordnung – über 700 Seiten, zahlreiche Anhänge und gegenseitige Verweise – können nämlich sehr wohl durch die Expertise der Planenden für Bauherren und Investoren zum Erfolg führen.

Ziele und Kriterien der EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem, das klare Definitionen für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten anhand von sechs Umweltzielen vorgibt:

  1. Klimaschutz,
  2. Anpassung an den Klimawandel,
  3. Nachhaltige Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen,
  4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft,
  5. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung,
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität.

Wirtschaftliche Aktivitäten gelten als taxonomiekonform, wenn sie drei zentrale Anforderungen erfüllen:

  • Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele.
  • Sie verursachen keinen erheblichen Schaden an einem der anderen Ziele (Do No Significant Harm, DNSH).
  • Sie erfüllen soziale Mindeststandards (z. B. Antikorruption, Menschenrechte, Arbeitsschutz, etc.).

Herausforderungen der Umsetzung

Als Teil der planenden Büros beeinflussen Bauingeneure maßgeblich die Umsetzung der Kriterien der EU-Taxonomie. Auch wenn sie – wie erwähnt – selbst nicht direkt berichtspflichtig sind, hängt die Taxonomiekonformität von Neubauprojekten stark von Ihren Entscheidungen ab.

Die Umsetzung der EU-Taxonomie gestaltet sich aufgrund des großen Umfangs der Verordnung und der Vielzahl an Anhängen allerdings als komplex. Um Konformität sicherzustellen, ist eine intensive Auseinandersetzung mit den technischen Kriterien notwendig.

Ein Beispiel hierfür ist das Kriterium „Neubau“. Hierbei sind unter anderem folgende Dokumente relevant:

  • Anhänge 1 und 2 der Delegiertenverordnung (EU) 2021/2139
  • Anhang 2 der Delegiertenverordnung 2023/2486 

Die Rolle des Tragwerksplaners (konstruktiver Ingenieurbau)

Im Bereich „Neubau“ können Tragwerksplaner gemäß Verordnung nur maßgeblich zu drei der sechs Umweltziele beitragen:

Klimaschutz:

Reduktion der CO2-Emissionen durch Einsatz nachhaltiger Baustoffe (z. B. Holz oder CO?-reduzierter Beton).

Optimierung von Tragwerken, um den Materialverbrauch zu minimieren.

Anpassung an den Klimawandel:

Planung von Tragwerken, die den Anforderungen extremer Witterungsbedingungen standhalten (z. B. Hitzewellen, Starkregen).

Übergang zur Kreislaufwirtschaft:

Gestaltung von Tragwerken, die einfach demontiert, recycelt oder wiederverwendet werden können.

Hierauf aufbauend ergeben sich folgende Pflichten und Rechte:

Nachweisführung:

Dokumentation der Taxonomie-Konformität und Sicherstellung der DNSH-Kriterien („Do No Significant Harm“).

Fördermittelzugang:

Unterstützung bei der Erfüllung von Anforderungen für grüne Finanzierungen. 

Die Rolle des Planers von Ingenieur- und Verkehrsbauwerken (Tief-, Straßen- und Landschaftsbau)

Die EU-Taxonomie fordert ebenso Planer von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen auf, Nachhaltigkeitskriterien wie Klimaschutz, Ressourcenschonung und Biodiversität konsequent in ihre Projekte zu integrieren:

Anpassung an den Klimawandel:

Umgang und dessen Planung von extremen Unwetterereignissen (z.B. Starkregen, Überschwemmungen, etc..

Vorbeugende Planung zur Verminderung der Folgen von Extremwetterereignissen.

Klimaschutz:

Förderung emissionsarmer Mobilität (z. B. Schienenverkehr, Elektromobilität) und Einsatz erneuerbarer Energien.

Nachhaltige Planung von Umwelt- und Energieressourcen

Reduzierung von Verbrauchsdaten, Berücksichtigung Klimaanpassung.

Übergang zur Kreislaufwirtschaft:

Ausbau von Verkehrsanlagen mit recycelten oder recycelbaren Baustoffen.

Rückgewinnung von Materialien bei Ingenieurbauwerken.

Hierauf aufbauend ergeben sich folgende Pflichten und Rechte:

Nachweisführung:

Dokumentation der Taxonomie-Konformität und Sicherstellung der DNSH-Kriterien („Do No Significant Harm“).

Fördermittelzugang:

Unterstützung bei der Erfüllung von Anforderungen für grüne Finanzierungen.

Somit spielen auch diese Planer eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der EU-Klimaziele und der Gestaltung nachhaltiger Infrastruktur.

Technische Herausforderungen und DNSH-Kriterien

Die Planungen sind auch entscheidend für die Einhaltung der DNSH-Kriterien (Do No Significant Harm). Bauingenieure müssen sicherstellen, dass ihre Entscheidungen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf andere Umweltziele haben, etwa:

Vermeidung von Umweltverschmutzung durch schadstoffarme Materialien.

Minimierung von Eingriffen in natürliche Lebensräume.

Fazit: Verantwortung und Potenzial der Bauingenieure

Bauingenieure tragen eine große Verantwortung, wenn es um die Umsetzung der EU-Taxonomie geht. Ihre Arbeit hat einen direkten Einfluss auf die Nachhaltigkeit eines Bauprojekts und die Einhaltung der Taxonomiekriterien.

Dabei stehen sie vor der Herausforderung, technische, ökologische und wirtschaftliche Anforderungen miteinander zu vereinen. Mit ihrem Wissen können sie Bauherren und Architekten entscheidend unterstützen, nachhaltige Lösungen zu entwickeln und die anspruchsvollen Ziele der EU-Taxonomie zu erreichen.

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