Familie und Beruf – zwei Welten unter einem Hut

Früher hieß es Erziehungsurlaub, seit 2007 Elternzeit. Damals wie heute geht es um eine Auszeit vom Beruf, damit Eltern sich voll auf die Kinderbetreuung konzentrieren können, ohne dass ihre Arbeitsstelle bedroht wäre. Bis heute allerdings hinkt die Mehrheit der Männer dieser Möglichkeit deutlich hinterher: Während sich rund 25 Prozent aller Mütter der unter Sechsjährigen in Elternzeit befinden, sind es nur 1,8 Prozent der Väter. Und so nehmen die ARAG Experten den Weltfrauentag am 8. März zum Anlass, einen Blick auf die aktuellen Gegebenheiten zu werfen.

Anrecht auf Elternzeit
Berechtigt für die Elternzeit sind alle Elternteile, die mit ihrem bis zu achtjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es muss kein leibliches Kind sein – auch Stief-, Adoptiv- und Pflegemütter und -väter können das Angebot laut ARAG Experten wahrnehmen. Insgesamt drei Jahre pro Kind darf der Zeitraum für jeden Elternteil betragen. Dieser Zeitraum kann flexibel in mehrere Zeiträume gestückelt werden. Bis zu 24 Monate davon können noch später zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Auch eine gleichzeitige Freistellung beider Eltern aus dem Beruf ist möglich. Wichtig ist nur, dass jeder Arbeitnehmer diese Zeit rechtzeitig im eigenen Unternehmen anmeldet. Die Frist beträgt sieben Wochen vor Beginn der Freistellung innerhalb der ersten drei Lebensjahre und dreizehn Wochen vorher ab dem dritten Geburtstag des Kindes.

Verbesserter Mutterschutz
Vor der Elternzeit liegt der Mutterschutz. Er dient dazu, Frauen in den letzten sechs Wochen der Schwangerschaft und in den ersten acht Wochen nach der Geburt abzusichern – sowohl hinsichtlich ihrer Gesundheit als auch vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Das Einkommen der Mutter ist währenddessen garantiert, denn die Krankenkasse übernimmt in dieser Zeit das Gehalt. Mit dem Ende des Mutterschutzes beginnt die Elternzeit und so liegt es in den meisten Fällen fast automatisch nah, dass es die Frauen sind, die zunächst weiter zu Hause bleiben. Gut zu wissen: Die Zeit des Mutterschutzes wird auf die Elternzeit angerechnet, verkürzt diese also um acht Wochen.

Seit Mitte Februar 2025 gilt ein neues Mutterschutzgesetz : Danach steht Frauen laut ARAG Experten auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass schon die Bindung zum ungeborenen Kind üblicherweise so groß ist, dass die betroffene Frau sich erholen können muss, ohne auf eine Krankschreibung angewiesen zu sein. Gleichzeitig muss sie finanziell und beruflich zunächst abgesichert sein. Erholt sich eine Frau nach einer Fehlgeburt länger nicht, muss sie sich spätestens nach Ende des Mutterschutzes allerdings wieder in ärztliche Behandlung begeben und benötigt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Betroffenen Vätern steht dieser Zeitraum nach wie vor nicht zu.

Finanzielles Auskommen während der Elternzeit
Im Gegensatz zum Mutterschutz ist innerhalb der Elternzeit nicht mehr die Krankenkasse für die Zahlung des Arbeitsentgelts zuständig. Vielmehr greift dann das sogenannte Elterngeld als Leistung des Bundes. Voraussetzung ist allerdings, dass die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 32 Stunden betragen darf. Anrecht auf diese Finanzierung hat jeder Elternteil, egal ob Angestellter, Selbstständiger, Beamter, Erwerbsloser, Hausfrau oder Hausmann. Einzige Hürde könnte die Einkommensgrenze sein, die erst im letzten Jahr angepasst wurde: Je nach Geburtsjahr liegt sie bei 175.000 bis 300.000 Euro, ab der kein Elterngeld mehr gezahlt wird.

Das Elterngeld wird individuell berechnet. Gesetzlich ist ein Mindestsatz von 300 Euro und ein Höchstsatz von 1.800 Euro festgelegt. Übrigens: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Elterngeld grundsätzlich steuerfrei ist. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Auf das Elterngeld fallen zwar keine direkten Steuern an, der Betrag wird jedoch zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Ganz einfach berechnen können Eltern ihren voraussichtlichen Elterngeldanspruch mit dem Elterngeldrechner des Familienministeriums.

Kombination von Teilzeitarbeit und Kinderbetreuung
Alternativ gibt es die Möglichkeit des ElterngeldPlus. Dieses kann sich für all jene Mütter und Väter lohnen, die bereits während der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Abhängig von der Menge der Stunden ergänzt das ElterngeldPlus das Einkommen und ermöglicht so, Kinderbetreuung und Beruf nebeneinander auszuüben, ohne in eine finanzielle Schieflage zu geraten oder zu lange aus dem Beruf auszusteigen. Diese Möglichkeit kommt laut ARAG Experten gut an. Denn während das reine Elterngeld immer weniger in Anspruch genommen wird, wird das ElterngeldPlus immer häufiger genutzt. Dieses ist zwar pro Monat geringer, kann aber dafür über den doppelten Zeitraum bezogen werden und unterstützt so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/ 

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
E-Mail: jennifer.kallweit@ARAG.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel