Das aktuelle BGH-Urteil: Keine Ausreden mehr für Falschparker!
Ein Knöllchen für Parkvergehen kommt nicht immer vom Ordnungsamt oder der Polizei. Auf privaten Parkplätzen, wie vor Supermärkten oder Krankenhäusern, können auch private Dienstleister Falschparker abstrafen. Rechtlich handelt es sich dann allerdings nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Vertragsstrafe. Den Vertrag hat der Fahrer abgeschlossen, indem er sein Fahrzeug auf den privat betriebenen Parkplatz stellte. Falschparker auf Privatparkplätzen müssen also Knöllchen bezahlen! Sie können sich dabei auch nicht einfach damit herausreden, dass nicht sie das Auto dort abgestellt hätten, wie der BGH nun entschied. Der Überwachungsfirma eines Parkplatzes ist es schließlich in den meisten Fällen nur möglich, den Halter des Fahrzeuges ausfindig zu machen. Wer das Auto tatsächlich gesteuert und falsch geparkt hat, bleibt den Privat-Sheriffs in der Regel verborgen. Bestreitet der Halter, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen. Tut er das nicht, bleibt er selbst auf den Kosten sitzen. Im verhandelten Fall wurde der Pkw einer Frau aus Nordrhein-Westfalen dreimal ordnungswidrig auf Parkplätzen vor Krankenhäusern geparkt. Weil die Knöllchen am Scheibenwischer nicht beglichen wurden, ermittelte der Parkplatzbetreiber die Halterin. Sie bestritt, das Auto selbst dort abgestellt zu haben und weigerte sich auch, die fälligen 215 Euro als erhöhtes Parkentgelt zu bezahlen. „So nicht“, befanden die Richter, entschieden zugunsten der Parkplatzbetreiberin und verwiesen die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Fahrzeughalterin hat dort nun die Möglichkeit, den Fahrer zu benennen oder die Strafgebühren selbst zu begleichen (BGH, Az.: XII ZR 13/19).
Das aktuelle EuGH-Urteil: Ein umgekippter Kaffee mit Folgen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll gewährleisten, dass EU-Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten auf die gleiche Weise angewendet wird, und dafür sorgen, dass Länder und EU-Institutionen das EU-Recht einhalten. Auch dazu müssen sich die Richter durchaus mit Alltäglichem beschäftigen; zum Beispiel mit einem verschütteten Heißgetränk. Fluggäste haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie sich an einem umgekippten Getränk verbrühen und den Schaden nicht selbst verursacht haben. Zu diesem Urteil kamen laut ARAG Experten die Luxemburger Richter. Im verhandelten Fall klagte eine österreichische Familie auf Schadensersatz. Die sechsjährige Tochter hatte sich auf einem Flug an einem Kaffee verbrühte. Dieser war aus ungeklärten Gründen auf dem Klapptisch vor ihr umgekippt. Die Richter stellten klar, dass die Haftung für Verbrühungen aufgrund des umgekippten heißen Kaffees kein „flugspezifisches Risiko“ voraussetze. Der von den Richtern zugrunde gelegte Unfallbegriff umfasst demnach „jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt“, in dem ein zur „Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand“ die Verletzung eines Passagiers verursache. Ob der Schadensersatz allerdings wirklich und in voller Höhe fließt, bleibt fraglich. Die österreichische Airline Niki, die im aktuellen Fall verklagt wurde, ist nämlich seit vergangenem Jahr insolvent.
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