Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Ob Miete, Telefon, Strom, Kredite oder Versicherungen – durch das Corona-Hilfspaket der Bundesregierung haben Privatpersonen und Kleinstunternehmen seit Anfang April die Möglichkeit, Verträge für eine kurze Zeit ruhen zu lassen. Bei welchen Verträgen das möglich und sinnvoll ist, welche Risiken aber auch mit einem Zahlungsaufschub verbunden sind, wissen die ARAG Experten.

Achtung Bumerang
Auch wenn der Gedanke in diesen unsicheren Covid-19-Zeiten verlockend ist, alle Verbindlichkeiten auf Null zu setzen: Die ARAG Experten raten dringend, das Ruhen von Zahlungen mit viel Augenmaß einzusetzen. Denn eins ist klar: Am Ende müssen alle Zahlungen nachgeholt werden und manche Posten kommen möglicherweise als Doppelbelastung hinzu. Daher sollte man genau überlegen, welche Rechnungen noch beglichen werden müssen und, wenn möglich, finanzielle Reserven einsetzen, um die existenziellen Lebensbedürfnisse zu sichern.

Fristen für den Aufschub
Der Aufschub gilt für alle Verträge über Leistungen der Grundversorgung, also z. B. über Strom, Gas oder Telefon, sowie mit dem Vermieter, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Auch Darlehensverträge wie etwa Baukredite darf man ruhen lassen, wenn sie vor dem 8. März abgeschlossen wurden. Ausgesetzt werden können Zahlungen bis zum 30. Juni 2020 – sofern Auswirkungen der Corona-Pandemie verantwortlich für den Engpass sind. Bei einem Darlehensvertrag müssen Verbraucher nach Ablauf der Frist keine doppelten Zahlungen leisten, sondern die Verträge werden um drei Monate verlängert.

Nachweise für einen Aufschub
Bevor man Zahlungen einfach einstellt, sollte man das Gespräch mit dem Vertragspartner suchen und einvernehmlich klären, zu welchen Bedingungen der Vertrag ruhen kann. Dabei raten die ARAG Experten bei einer Verlängerung der Verträge darauf zu achten, dass die gleichen Konditionen gelten, wie während der gesamten Laufzeit. So dürfen laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vermieter beispielsweise Verzugszinsen verlangen. Bei Verträgen über Leistungen der Grundversorgung fallen keine Verzugszinsen für die aufgeschobenen Zahlungen an.

Welche Nachweise konkret vorgelegt werden müssen, um Einnahmeausfälle zu beweisen, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Auch dies gilt es, in einem Gespräch herauszufinden. Wer beispielsweise in Kurzarbeit ist, kann eine Bestätigung des Arbeitgebers einreichen. Zudem können Bescheinigungen helfen, die nachweisen, dass man staatliche Leistungen beantragt hat. Pächter von Gewerbeimmobilien können behördliche Verfügungen vorlegen, die die Betriebsschließung untersagen oder einschränken.

Aufschub möglich? Reden hilft!
Bei einer Reihe von Verträgen ist es wenig sinnvoll bis unmöglich, sie ruhen zu lassen. So können beispielsweise Autoversicherungen nicht einfach ausgesetzt werden, ohne den Versicherungsschutz aufs Spiel zu setzen. Auch eine Gebäudeversicherung sollte fortgeführt werden, um einen Schadensfall während der Corona-Krise abzusichern. Bei teuren Versicherungen wie etwa Berufsunfähigkeit oder Altersvorsorgeverträgen kann es sich lohnen, das Gespräch zu suchen. Vielleicht können Beiträge pausiert werden. Und bei der Krankenkasse wäre evtl. ein vorübergehender Wechsel in einen günstigeren Tarif möglich.

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