Wie viel Zeit darf sich die Private Versicherung für ihre Entscheidung lassen?
Innerhalb welcher Frist Private Krankenversicherungen über die Kostenübernahme entscheiden müssen, ist rechtlich nicht definiert. § 14 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt die Erstattung lediglich wie folgt:
[…] Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) 1 Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. 2 Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. […]
Übersetzt für den Nichtjuristen könnte man vereinfacht sagen, dass sich der Versicherer innerhalb einer „angemessenen Frist“ zu entscheiden hat. Doch welche Frist gilt als angemessen? Die gesetzlichen Kassen haben über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. Diese Frist verlängert sich nur dann auf insgesamt fünf Wochen, wenn zur Entscheidung des Falls eine gutachterliche Stellungnahme, beispielsweise durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), eingeholt wird.
Da privat Krankenversicherte nicht schlechter gestellt sein dürfen als gesetzlich Krankenversicherte, sollte man erwarten dürfen, dass spätestens nach fünf Wochen über die Aufwendungserstattung der Schlafapnoe Heilbehandlung entschieden wird.
Was tun, wenn die Private Krankenversicherung in angemessener Frist dennoch nicht über die Kostenerstattung entscheidet?
Wie sollten sich Apnoiker verhalten, wenn nach Einreichung vollständiger Unterlagen selbst nach mehreren Wochen noch immer keine finale Entscheidung der Krankenversicherung vorliegt?
Der schnellste Weg ist natürlich die Heilbehandlung der Schlafapnoe zu realisieren, auch wenn die Kostenfrage noch nicht abschließend geklärt ist.
Dies ist in vielen Fällen aus medizinischer Sicht und nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt für der sinnvollste Weg und die schnellste Vorgehensweise zur Wiedererlangung der eigenen Gesundheit.
Allerdings besteht für den Patienten das Risiko, dass die PKV nach Durchführung der operativen Therapie keine Aufwandserstattung vornimmt. Dieser Weg setzt also voraus, dass die Heilbehandlungskosten notfalls vollständig vom Patienten allein getragen werden können.
Durchsetzung der Erstattungsansprüche über den Weg der Feststellungsklage
Sollte eine Vorfinanzierung der Behandlungskosten nicht möglich sein, empfiehlt es sich nach Prüfung des Einzelfalls grundsätzlich Feststellungsklage gegen die eigene Versicherung einzureichen.
Die Feststellungsklage klärt dann verbindlich, ob eine Kostenübernahmeverpflichtung der Versicherung besteht.
Die Feststellungsklage ist immer dann möglich, wenn die Behandlungskosten von Seiten des Patienten / Versicherungsnehmers noch nicht bezahlt sind und die Operation noch nicht durchgeführt wurde.
In der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten eines solchen Verfahrens, so dass dieses für viele Versicherungsnehmer im Ergebnis ohne Aufwendung weiterer Kosten geführt werden kann. Die meisten Rechtsanwälte stellen die entsprechenden Deckungsanfragen bei den Rechtsschutzversicherungen ohne weitere Kosten und damit im Ergebnis für den Versicherungsnehmer kostenfrei.
Erfolgsaussichten einer Leistungsklage gegen die Private Krankenversicherung
Verweigert die Versicherung nach der operativen Therapie die Kostenerstattung sollte der Betroffene unbedingt Leistungsklage einreichen.
Hierbei unterstützen auch Berater, wie https://schlafapneo-heilen.de Patienten zu deren Rückfragen.
„Die Erfolgsaussichten für Privatpatienten einen derartigen Prozess zu gewinnen schätzen wir nach der derzeitigen Rechtslage gut ein,“ erklärt ein Sprecher der Kanzlei CLLB. „Denn Private Krankenversicherungen sind grundsätzlich verpflichtet medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit zu erstatten, so CLLB weiter.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 die Rechte der privat versicherten Patienten immens gestärkt.
Die Richter des BGH urteilten, dass z.B. eine Fehlsichtigkeit (auch wenn sie nur leichtgradig ist) als Krankheit gilt und dass privat Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf eine vollständige Heilung ihrer Erkrankung haben und nicht auf Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen o. ä. verwiesen werden dürfen
Der Versicherer dürfe sich nach der rechtskräftigen Entscheidung des BGH nicht darauf zurückziehen, dass eine derartige Operation höhere Kosten verursacht, als die Anschaffung von Brillen oder Kontaktlinsen.
Auf der Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geht es gerade nicht um die Kostenregulierung einer reinen Symptombehandlung. Vielmehr besteht nach der Entscheidung des BGH grundsätzlich Anspruch auf Erstattung einer Heilbehandlung, wenn diese im jeweiligen Krankheitsbild verfügbar ist.
„LASIK-Urteil“ als Grundlage für die Erstattung der Schlafapnoe Heilbehandlungskosten
Diese als „LASIK-Urteil“ bekanntgewordene BGH-Entscheidung bildet nach unserer Auffassung auch die Rechtsgrundlage für die Beantwortung der Frage, ob Privatversicherungen auch die Kostenübernahme für Schlafapnoe Heilbehandlung zu tragen haben.
Es zeigen sich hier deutliche Parallelen zur Therapie der obstruktiven Schlafapnoe.
Diese ist wohl unstreitig als Krankheit anzuerkennen. Weitere Infos dazu finden sich auch hier: https://schlafapnoe-heilen.de/therapie
Der Schweregrad der Schlafapnoe spielt dabei keine Rolle.
Das bedeutet, dass ab einem Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von mehr als 5 pro Stunde eine behandlungswürdige Erkrankung vorliegt, die eine negative Abweichung von der normalen (nächtlichen) Atmungsfunktion darstellt.
Die seit über 20 Jahren praktizierte Vorverlagerung der Kiefer bei gleichzeitiger Drehung gegen den Uhrzeigersinn („Maxillomandibuläres Advancement (MMA) mit Counter Clockwise Rotation“) gilt als operative Heilbehandlungsmethode der Schlafapnoe.
Dies ist durch entsprechende klinische Studien seit Ende 2009 belegt.
Die üblicherweise als Symptombehandlung eingesetzte Überdruckbeatmung (CPAP-Therapie) oder die Zahnschienentherapie (Unterkieferprotrusionsschiene) stellen in diesem Zusammenhang nur Hilfsmittel dar.
Die volle Funktionsfähigkeit der (nächtlichen) Atmung kann durch diese Hilfsmittel nicht wiederhergestellt werden.
Klinische Studien belegen medizinische Notwendigkeit der Schlafapnoe Heilbehandlung
Die oftmals von den Privatversicherern vorgebrachte Argumentation die Schlafapnoe Heilbehandlung würde von den Patienten nur begehrt werden, um den Unannehmlichkeiten der CPAP-Therapie oder Zahnschienentherapie zu entgehen, entbehrt wissenschaftlichen Grundlagen.
Vielmehr ist wissenschaftlich bewiesen, dass die nächtliche CPAP-Therapie keine Reduzierung des kardiovaskulären Risikos, welches durch Schlafapnoe deutlich erhöht wird, erreicht.
Die Arbeitsgemeinschaft der Universität Neusüdwales in Sydney um Dr. Yu, Dr. Zhou und Dr. Neal untersuchte insgesamt 10 Einzelstudien mit einer Gesamtzahl von 7266 Patienten.
Auf Basis valider Daten kamen sie zu der Erkenntnis, dass es für die Wahrscheinlichkeit des Auftretens kardiovaskulärer Ereignisse (Herzinfarkt, Schlaganfall) keinen Unterschied gibt zwischen Apnoe-Patienten mit CPAP-Therapie und Apnoe-Patienten, die gar nicht therapieren.
Bei Verweigerung der Kostenübernahme für die Schlafapnoe Heilbehandlung durch die Private Krankenversicherung müsste der Versicherte also eine Therapieform akzeptieren, die zwangsläufig nicht zu einer Lebensverlängerung beiträgt.
Genau diesen Sachverhalt braucht der Privatversicherte jedoch nicht hinzunehmen, da er eben auf Basis der geltenden Rechtsprechung Anspruch auf eine Heilbehandlung hat, und nicht nur auf eine reine Behandlung seiner Symptome.
Sollte die eigene Versicherung die Kostenregulierung der Schlafapnoe Heilbehandlung verweigern, lohnt es sich, fachkundigen Rechtsrat einzuholen und ggf. mit anwaltlicher Unterstützung Leistungsklage einzureichen.
Die Erfolgsaussichten eines derartigen Vorgehens sind auch nach der aktuellen Entscheidung des BGH im Zusammenhang mit LASIK-Behandlungen als sehr gut zu bewerten.
Patienten, die rechtliche Unterstützung bei der Frage nach einer Kostenerstattungspflicht durch ihre Krankenversicherungen haben, sollten sich daher fachkundig beraten lassen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden, erklärt das Team von CLLB, dass bereits etliche Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte unterstützt.
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
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