Soforthilfe
Um die Auswirkungen der Corona-Krise für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm aufgelegt. Dafür stellt er den Bundesländern die notwendigen Mittel zur Verfügung. Umgesetzt wird das Programm aber von den Ländern, die die Bundeshilfe auch durch Landesprogramme ergänzen können. Daher sind die Regeln für die Vergabe der Soforthilfen in den einzelnen Ländern unterschiedlich. In welcher Höhe Selbstständige und Unternehmen Sofort-Hilfe beantragen können, zeigen ARAG Experten in einer Übersicht:
Baden-Württemberg
bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro für drei Monate
bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro für drei Monate
bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro für drei Monate
Bayern
bis zu 5 Erwerbstätige: bis 9.000 Euro
bis zu 10 Erwerbstätige: bis 15.000 Euro
bis zu 50 Erwerbstätige: 30.000 Euro
bis zu 250 Erwerbstätige: bis 50.000 Euro
Berlin
bis zu 5 Erwerbstätige: bis 9.000 Euro
bis zu 10 Erwerbstätige: 15.000 Euro
Brandenburg
bis zu 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro
bis zu 15 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro
bis zu 50 Beschäftigte: bis zu 30.000 Euro
bis zu 100 Beschäftigte: bis zu 60.000 Euro
Bremen
bis zu 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro
bis zu 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro
bis zu 50 Beschäftigte: bis zu 20.000 Euro
Hamburg
Solo-Selbstständige: bis zu 9.000 Euro sowie weitere 2.500 Euro aus Ländermitteln
bis zu 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro sowie weitere 5.000 Euro aus Ländermitteln
bis zu 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro sowie weitere 5.000 Euro aus Ländermitteln
bis zu 50 Beschäftigte: bis zu 25.000 Euro aus Landesmitteln
bis zu 250 Beschäftigte: bis zu 30.000 Euro aus Landesmitteln
Hessen
bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro für drei Monate
bis zu 10 Beschäftigte: 20.000 Euro für drei Monate
bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro für drei Monate
Mecklenburg-Vorpommern
bis zu 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro
bis zu 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro
bis zu 24 Beschäftigte: bis zu 25.0000 Euro
bis zu 49 Beschäftigte: bis zu 40.000 Euro
bis zu 100 Beschäftigte: bis zu 60.000 Euro
Niedersachsen
bis 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro
bis 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro
bis 30 Beschäftigte: bis zu 20.000 Euro
bis 49 Beschäftigte: bis zu 25.000 Euro
Nordrhein-Westfalen
bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro
bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro
bis zu 50 Beschäftigte: 25.000 Euro
Rheinland-Pfalz
bis zu 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro für drei Monate
bis zu 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro für drei Monate und ein Sofortdarlehen des Landes über 10.000 Euro
bis zu 30 Beschäftigten: Sofortdarlehen des Landes über 30.000 Euro und Zuschuss von 9.000 Euro
Saarland
bis 5 Mitarbeiter: bis zu 9.000 Euro
bis 10 Mitarbeiter: bis 15.000 Euro
Sachsen
bis zu 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro
bis zu 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro
außerdem: Soforthilfe-Darlehen des Landes bis zu 100.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten
Sachsen-Anhalt
bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 Euro
bis zu 10 Erwerbstätige bis zu 15.000 Euro
bis zu 25 Erwerbstätige: bis zu 20.000 Euro
bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 25.000 Euro
Schleswig-Holstein
bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000 Euro
bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000 Euro
bis zu 50 Beschäftigte: bis zu 30.000 Euro
Thüringen
bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro
bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro
bis zu 25 Beschäftigte: 20.000 Euro
bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro
(Stand: 24.04.2020)
Steuererleichterungen
Die Regierung hilft Unternehmen auch mit Steuererleichterungen, etwa durch die Stundung von fälligen Steuern, die Senkung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge. Eine vereinfachte Stundungsregelung gilt zunächst für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Den Antrag können Sie bei Ihrem Finanzamt stellen. Da die Ämter angehalten sind, großzügig zu handeln, reicht eine E-Mail mit dem Hinweis auf die aktuelle Corona-Krise. Die meisten Finanzämter bieten auf ihren Internetauftritten Vordrucke zum Herunterladen an.
Sobald klar ist, dass Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, als vor der Pandemie erwartet, können auch die Steuervorauszahlungen durch die Finanzämter schnell herabgesetzt werden. Auch hierfür gibt es Vordrucke zum Herunterladen bei vielen Finanzämtern.
Vollstreckungen und Säumniszuschläge der Finanzverwaltung werden bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.
Sozialversicherungen
Wenn Sie glaubhaft darstellen können, dass Sie einen finanziellen Schaden durch die Pandemie erlitten haben, können auch Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden. Dies gilt zunächst für die Monate März bis Mai 2020. Vorrangig sollen auch Entlastungsmöglichkeiten durch Kurzarbeit sowie Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen wie Fördermittel und Kredite in Anspruch genommen werden. Bei einer bewilligten Stundung werden keine Stundungszinsen berechnet und es bedarf keiner Sicherheitsleistung. Auch von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll laut ARAG Experten abgesehen werden.
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