Der Unfall ereignete sich auf der Autobahn zwischen einem Pkw und einem Lkw einer italienischen Spedition. Der Geschädigte fuhr auf dem mittleren Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 170-180 Stundenkilometern. Vor ihm fuhr ein Lkw-Gliederzug mit der Firmenaufschrift „X“ sowie aufgedruckter Web-Adresse der Firma auf dem rechten Fahrstreifen. Als der Lkw in die mittlere Spur wechselte, wich der Geschädigte auf den linken Fahrstreifen aus. Er verlor dabei die Kontrolle über seinen Pkw, kollidierte mit der linken Leitwand und überschlug sich. Der Geschädigte wurde lebensgefährlich verletzt und ist seitdem pflegebedürftig. Nachdem der Fahrer des Lkw zunächst auf dem Seitenstreifen anhielt, fuhr er nach rund elf Minuten weiter. Die Feststellung seiner Person hatte er nicht ermöglicht. Der gesamte Unfallhergang wurde auf der am Unfallort installierten Verkehrsbeeinflussungsanlage per Video aufgezeichnet. Das Nummernschild des Lkw ließ sich aber nicht entziffern.
Am Unfalltag fuhren insgesamt drei Lkw-Gliederzüge der Beklagten auf der Autobahn im Bereich der Unfallstelle. Alle drei vernommenen Fahrer gaben vor der Polizei an, nicht an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Im Gegenzug machte der Kläger geltend, dass der Unfall von einem zur Flotte der Beklagten gehörenden Lkw verursacht wurde. Der Lkw-Fahrer habe offenbar den Geschädigten übersehen, argumentierte der Kläger und verlangte 50 Prozent Schadensersatz.
Das Landgericht wies die Klage ab. Denn der Kläger könne nicht beweisen, dass der Lkw den Unfall verursacht habe. Dagegen legte das Opfer mit Erfolg Berufung ein und erhielt den verlangten Schadensersatz. Es gebe ausreichende Anhaltspunkte, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der Beklagten nahe legten, urteilte die Kammer. Zwar habe der Kläger das amtliche Kennzeichen nicht angeben können. Aus der Videoaufzeichnung sei aber ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der an dem Unfall beteiligte Lkw die Firmenaufschrift der Beklagten trage. Auch die Heckgestaltung entspreche derjenigen der Lkw-Flotte der Beklagten. Daraus folge, dass die beklagte Spedition nunmehr alles ihr Mögliche tun müsse, um zumutbare Angaben zu machen – insbesondere über die Route der drei Lkw, die die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren hätten.
Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Weder seien die Fahrzeugtypen der drei in Frage kommenden Lkw benannt noch Lichtbilder oder Fahrtenschreiberdaten vorgelegt worden. Auch hätte die Spedition anhand der Mautdaten sowie der Daten aus dem Satellitensystem rekonstruieren können, welcher Lkw am Unfalltag die Unfallstelle befahren habe. All dies habe sie nicht getan. Es sei ausreichend wahrscheinlich, dass der am Unfall beteiligte Lkw der Spedition gehöre. Dass andere Unternehmen eine wortgleiche Firma und auch diese Webadresse nutzten, erscheine höchst unwahrscheinlich.
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