Die Richter in Karlsruhe beschäftigen sich mit der Klage eines Mannes, der 2017 einen gebrauchten Mercedes C 220 CDI mit der Abgasnorm Euro 5 von einem privaten Verkäufer erworben hat. In dem Pkw ist der Dieselmotor des Typs OM 651 verbaut. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Durch ein sog. Thermofenster werde die Abgasrückführung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert bzw. ganz abgeschaltet. Dadurch würden die zulässigen Emissionswerte im Straßenverkehr nicht eingehalten werden.
Das OLG Koblenz hatte die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2020 abgewiesen (Az.: 12 U 1593/19). Dies begründete das Gericht damit, dass die Frage, ob es sich bei einem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, nicht eindeutig geklärt sei. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit eines Thermofensters könne Daimler aber keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Aus diesem Grund bestehe kein Schadensersatzanspruch gegen den Autobauer.
Von dem Urteil des OLG Koblenz sollten sich betroffene Mercedes-Fahrer nicht entmutigen lassen, meint Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte. „Auch wenn das Urteil des OLG Koblenz erst vom 20. Januar 2020 ist, hat sich seitdem einiges getan. Die Position der Verbraucher wurde im Abgasskandal dadurch erheblich gestärkt“, so Rechtsanwalt Braun.
So hat die EuGH-Generalanwältin Ende April erklärt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einer Steigerung des Emissionsausstoßes im regulären Straßenverkehr führen. Ausnahmen seien nur in engen Grenzen zum unmittelbaren Schutz des Motors zulässig. Funktionen zum Schutz des Motors vor Verschleiß oder Versottung zählten nicht dazu. „Auch wenn ein Urteil des EuGH noch aussteht, dürfte damit klar sein, dass Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sind“, sagt Rechtsanwalt Braun.
Außerdem hat der BGH mit Urteil vom 25. Mai VW im Abgasskandal erstmals zu Schadensersatz verurteilt. „Die Fälle lassen sich vielleicht nicht eins zu eins vergleichen. Dennoch stellte der BGH klar, dass VW die Käufer durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das lässt sich meines Erachtens aber auch auf Daimler übertragen. Die Chancen auf Schadensersatz sind in den vergangenen Wochen gestiegen – nicht nur für VW-Kunden, sondern auch für Mercedes-Käufer“, sagt Rechtsanwalt Braun.
Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/mercedes-abgasskandal/
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