Kurzarbeit in Sachsen: Höchste Betroffenheit im Gastgewerbe

Ende Mai ist das Sozialschutz-Paket II in Kraft getreten. Vorangegangen war der Beschluss des Bundeskabinetts vom 29.04.2020 mit sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Das Gesetz beinhaltet auch Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld. Neben einer Erhöhung bei längerer Bezugsdauer sind auch die Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert worden. In Sachsen wurden coronabedingt von März bis Mai von 51.000 Betrieben Kurzarbeit angezeigt. Potentiell können damit bis zu  570.000 Menschen von konjunktureller Kurzarbeit betroffen sein. 

„Kurzarbeitergeld sichert auch in Sachsen viele tausend Arbeitsplätze. Von März bis Mai mussten wir einen neuen Höchststand in der Kurzarbeit verzeichnen. Erfreulich ist, dass ein Teil der Betriebe die Kurzarbeit wieder beenden konnte. Für alle anderen sind wir derzeit da und sorgen dafür, dass das Geld fließt. Mir wäre es am liebsten, wenn möglichst wenig Beschäftigte von der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten bzw. siebenten Monat Gebrauch machen müssen, sondern eher ihrer Arbeit voll nachgehen können. Für alle anderen bietet das Sozialschutzpaket II nun eine verbesserte Absicherung“, sagte Klaus-Peter Hansen, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit (BA).

  • Höchststand der Anzeigen im April

Im Mai haben in Sachsen weitere 2.539 Betriebe Kurzarbeit neu angezeigt. Hinter diesen Anzeigen stehen 31.722 Beschäftigte aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen. Damit ist im Verlauf der Corona-Krise die Zahl der Anzeigen zurückgegangen. Allein in den Monaten März und April haben 48.565 Betriebe für 544.633 Personen angezeigt. Im Zeitraum von März bis Mai haben coronabedingt bislang bis zu 45 Prozent der sächsischen Betriebe Kurzarbeit angezeigt. Potentiell können bis zu 35 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Sachsen davon betroffen sein. Besonders hoch könnte der Arbeitsausfall im Gastgewerbe sein. Für 85 Prozent aller Beschäftigten in diesem Wirtschaftsbereich wurde Kurzarbeit angezeigt. Aber auch die Wirtschaftszweige Verarbeitendes Gewerbe (bis zu 54 Prozent) und sonstige Dienstleistungen (bis zu 51 Prozent) sind mit mehr als der Hälfte der Beschäftigten in den Anzeigen auf Kurzarbeit besonders betroffen. Dagegen ist das Verhältnis an Personen in Kurzarbeitsanzeigen zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in den Wirtschaftszweigen Heime und Sozialwesen (bis zu elf Prozent), Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (bis zu neun Prozent) und öffentliche Verwaltung (bis zu drei Prozent) relativ gering. Die ersten statistischen Auswertungen auf tatsächlich realisierte Kurzarbeit werden für Juni 2020 erwartet.

  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten Bezugsmonat

Das Gesetz zum Sozialschutz-Paket II beinhaltet die gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. So kann der Kurzarbeitergeldbezug – im Falle von einem Arbeitsentgeltausfall von mindestens 50 Prozent  – ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Bezugsmonat  auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden. Längstens gilt diese Regelung bis zum 31.12.2020.

  • Hinzuverdienstmöglichkeiten bis zum 31.12.2020 erweitert

Die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld wurden gelockert: Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 können Personen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufnehmen, bis zur vollen Höhe des bisherigen Nettomonatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass dies auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Dies gilt – und das ist neu – für alle Branchen und Berufe. Das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, dem Kurzarbeitergeld und dem Hinzuverdienst darf das normale Nettoeinkommen allerdings nicht übersteigen. Die gelockerten Hinzuverdienstregelungen sollen Betroffenen helfen, während des Kurzarbeitergeldbezuges finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.

Zuvor waren mit dem Sozialschutzpaket I die Hinzuverdienstmöglichkeiten lediglich für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Berufen und Branchen gelockert worden.

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