Mit dem neuen Medienstaatsvertrag werden die Vorgaben aus der „EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD)“ in nationales Recht umgesetzt. Diese Regelungen, sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, stärken den Jugendmedienschutz, gewährleisten mehr Transparenz im Hinblick auf den Meinungsbildungsprozess und sichern den Medienpluralismus und somit die Meinungsvielfalt. Zentraler Punkt ist die diskriminierungsfreie Auffindbarkeit und Präsentation von Angeboten oder Inhalten, d.h., dass Algorithmen von Intermediären bestimmte Onlineangebote bei deren Anzeige nicht gezielt bevorzugen oder benachteiligen dürfen. Die Direktorin der LMS, Ruth Meyer, erklärt in diesem Zusammenhang: „Die neuen Aufgaben bei der Zulassung und Aufsicht im Bereich der nicht linearen Angebote stellen uns vor große Herausforderungen. Wir müssen dort – etwa unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten – vergleichbare Bedingungen gewährleisten, wie wir sie vom terrestrischen Radio und Fernsehen kennen. Dies dient dem Schutz der Nutzer*innen genauso wie Gleichheitsgeboten. Die Landesmedienanstalt im Saarland stellt sich dieser Aufgabe.“
Im Rahmen der heutigen Plenarsitzung des saarländischen Landtages, fand die erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Zustimmung zum MStV statt. Ministerpräsident Tobias Hans beschrieb den neuen MStV als „medienpolitischen Meilenstein“, mit dem der Mediengesetzgeber tradierte Pfade verlässt und allen Medienschaffenden, wie etwa Influencer*innen, Gamer(n)*innen, YouTuber*innen und der Digitalpresse eine diskriminierungsfreie und chancengleiche Auffindbarkeit gewährleistet. Der vorgelegte Gesetzentwurf wurde mit Stimmenmehrheit angenommen. Meyer begrüßt die Entscheidung des Landtags: „Die Annahme des Gesetzentwurfes ist ein klares Zeichen dafür, dass die Politik ihren Blick in Richtung einer modernen, digitalen Zukunft weitet. Die LMS sieht sich hierbei in der Verantwortung, gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag, weiterhin die Meinungsvielfalt saarländischer Bürger*innen zu berücksichtigen sowie den Jugendmedienschutz über den klassischen Rundfunk hinaus zu garantieren.“
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