Bei Chlorat handelt es sich um die Salze von Chlorsäure. Es wird außerdem als Nebenprodukt bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln und bei der Trinkwasseraufbereitung freigesetzt, sodass Rückstände von Chlorat in Lebensmitteln auftreten. Eine wiederholte Aufnahme von Chlorat kann zu einer gehemmten Jodaufnahme bei Menschen führen, was besonders für Risikogruppen wie Schilddrüsenerkrankte, Neugeborene und Kinder gesundheitliche Auswirkungen haben kann.
Besonders häufig werden Rückstände von Chlorat in Tiefkühl-Gemüse, Obstsäften und Salaten gefunden. Ursachen hierfür können das Glasieren bei tiefgefrorenem Gemüse, das Verdünnen von Konzentraten für Saft und Waschprozesse mit chlorhaltigem Wasser sein.
Im Anhang der Verordnung (EU) 2020/749 sind die verbindlichen Rückstandshöchstgehalte für die einzelnen Produktgruppen festgelegt. Beispielsweise gelten die folgenden Rückstandshöchstgehalte:
- Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst: 0,05 mg/kg Chlorat
- Schalenfrüchte: 0,1 mg/kg Chlorat
- Knoblauch, Kulturpilze und wilde Pilze: 0,7 mg/kg Chlorat
- Hülsenfrüchte: 0,35 mg/kg Chlorat
- Gewürze: 0,07 mg/kg Chlorat
Außerdem wurde am 20.05.2020 von der Europäischen Kommission die Verordnung (EU) 2020/685 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Perchlorat in Lebensmitteln veröffentlicht, welche ab dem 01.07.2020 in Kraft tritt. Dabei gilt die Übergangsregelung, dass Lebensmittel, die vor dem 01.07.2020 in Verkehr gebracht werden noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiterverkauft werden dürfen.
Bei Perchlorat handelt es sich um die Salze von Perchlorsäure. Perchlorat kann ebenfalls als Nebenprodukt von Desinfektionsmitteln in Lebensmittel eingetragen werden und führt ebenfalls zu einer gehemmten Aufnahme von Jod.
Es gelten die folgenden neuen Rückstandshöchstgehalte für Perchlorat:
- Obst und Gemüse: 0,05 mg/kg Perchlorat
- Ausgenommen Cucurbitaceae und Grünkohl mit 0,10 mg/kg Perchlorat und Blattgemüse und frische Kräuter mit 0,50 mg/kg Perchlorat
- Kräuter- und Früchtetee: 0,75 mg/kg Perchlorat
- Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung: 0,01 mg/kg Perchlorat
- Babynahrung: 0,02 mg/kg Perchlorat
- Getreidebeikost: 0,01 mg/kg Perchlorat
Die neuen Rückstandshöchstgehalte gelten ab Inkrafttreten der Verordnung und sind für alle EU-Mitgliedsstaaten gültig.
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