Verdienen, wo andere Urlaub machen

Wenn man dort wohnt, wo andere – nach den Corona-Lockerungen endlich wieder – Urlaub machen, hat man sich vermutlich nicht nur den optimalen Wohnort ausgesucht, sondern kann mit seinem Standort auch noch Geld verdienen. Beispielsweise, indem man Ferienunterkünfte vermietet. Ob nur kurzfristig oder regelmäßig, ob eigene Immobilie oder die Mietwohnung – es gibt einige steuerliche und gesetzliche Aspekte, die Gastgeber in Deutschland beachten sollten, um sich Ärger mit den Behörden zu ersparen.

Ferienimmobilie nicht überall erlaubt
Je nach Kommune kann es grundsätzlich verboten sein, eine Wohnung als Ferienunterkunft zu vermieten. Ob ein so genanntes Zweckentfremdungsverbot besteht, kann bei den örtlichen Behörden geklärt werden. Handelt es sich um einen Um- oder gar Neubau zu Ferien-Vermietungszwecken, benötigt der Eigentümer nach Auskunft von ARAG Experten eine Baugenehmigung des örtlichen Bauamtes.

Gewerblich oder privat?
Je nachdem, wie oft, lang oder regelmäßig eine Immobilie als Ferienunterkunft vermietet wird, kann es sein, dass Gewerbe- und Umsatzsteuern fällig werden. Ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei der Einschätzung helfen das Gewerbe- oder das Finanzamt. Entscheidend ist grundsätzlich, ob mit der Unterkunft Gewinne erzielt werden oder ob es sich um eine reine Vermögensverwaltung handelt. Auch relevant bei der Frage, ob gewerblich oder privat vermietet wird, sind zusätzliche Serviceleistungen: Wer beispielsweise eine Reinigung der Ferienunterkunft oder ein Frühstück anbietet, gilt in der Regel automatisch als Gewerbetreibender, der sein Gewerbe anmelden muss und einen Gewerbeschein benötigt. Aber auch private Vermieter sind als Gastgeber verpflichtet, die Vermietung beim Gewerbeamt anzuzeigen.

Diese Steuern werden fällig
Egal, ob privat oder gewerblich: Wer mit seiner Ferienunterkunft Geld verdient, muss diese Einnahmen in der Einkommenssteuererklärung angeben und versteuern. Liegen die Gewinne höher als 22.000 Euro jährlich, gelten Vermieter zudem nicht mehr als Kleinunternehmer und sind verpflichtet, auf der Rechnung für die Ferienunterkunft die Mehrwertsteuer auszuweisen und als Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Wird mehr als 24.500 Euro Ertrag mit der Unterkunft erzielt, müssen Vermieter auch Gewerbesteuer zahlen. Je nach Kommune kann für private Übernachtungen zudem eine weitere Abgabe auf den Gastgeber hinzukommen: Die Betten- oder Übernachtungssteuer, auch City Tax genannt. In der Regel wird diese aber auf den Gast umgelegt. Über die Höhe dieser Abgabe entscheidet die Kommune. So wird mancherorts eine Pauschale von zwei oder drei Euro pro Person und Nacht fällig, während andere Gemeinden einen bestimmten Prozentsatz des Nettoübernachtungspreises pro Person und Nacht verlangen.

Meldeschein und Datenschutz nicht vergessen
Bei so vielen Anmeldungen bei Bau-, Gewerbe- oder Finanzamt kann die Meldepflicht schon mal in Vergessenheit geraten. Daher weisen ARAG Experten Gastgeber auf das Bundesmeldegesetz hin, nach dem für jeden Gast einen Meldeschein ausgefüllt und für mindestens ein Jahr aufbewahrt werden muss. Diesen so genannten ‚Meldeschein für Beherbergungsbetriebe‘ gibt es beim Deutschen Tourismusverband. Nach einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2020 kann der Meldeschein aber inzwischen auch digital ausgefüllt werden.

Wer als Vermieter ganz groß einsteigt und mehr als zehn Betten vermietet, muss seine Vermietungszahlen zudem noch an das statistische Landesamt melden. Wer als Gastgeber auftritt, hat mit Kundendaten zu tun. Er schließt mit dem Feriengast Verträge, informiert per Newsletter oder Homepage über die Unterkunft und bearbeitet Buchungsanfragen. Dabei fallen jede Menge personenbezogener Daten an, die selbstverständlich nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet werden müssen. Zudem muss der Feriengast über seine Rechte bei der Verwendung seiner Daten informiert werden.

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