Setzt ein Online-Dienst „yes®“ auf seiner Webseite ein, können Nutzer des Dienstes ihre Volljährigkeit bei der Anmeldung mit Hilfe ihres Online-Banking-Zugangs verifizieren. Ein Klick des „yes® Buttons“ bei der Anmeldung für den Online-Dienst führt den Nutzer zur Bankauswahl. Von dort wird der Nutzer zum Online-Banking der von ihm ausgewählten Volksbank Raiffeisenbank oder Sparkasse weitergeleitet. Nach erfolgreichem Login im gewohnten Online-Banking werden dem Nutzer die Daten angezeigt, die für die Altersverifikation von der Bank direkt an den Online-Diensteanbieter transferiert werden sollen. Der Nutzer beauftragt die Übermittlung der von ihm geprüften Daten, wird danach automatisch aus dem Online-Banking ausgeloggt und an den Online-Diensteanbieter weitergeleitet. Im zweiten Halbjahr soll dieser Dienst auch für die Onlinekunden der weiteren deutschen Banken zur Verfügung stehen.
Im Rahmen der Identifizierung greift „yes®“ auf eine bereits erfolgte „face‐to-face“‐Kontrolle zurück: Die Identifizierung des Kunden fand bei der Eröffnung seines Kontos bei dem jeweiligen Kreditinstitut statt. Die Authentifizierung erfolgt mittels der Verwendung der Online-Banking-Zugangsdaten des Kunden bei dem jeweiligen Kreditinstitut sowie gegebenenfalls einem im Online-Banking genutzten zweiten Faktor wie einer chipTAN. Die KJM kam nach Prüfung des Konzepts zu dem Ergebnis, dass „yes®“ in der vorgelegten Version und bei entsprechender Umsetzung somit als Gesamtlösung im Sinne der KJM-Kriterien zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe für Erwachsene gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geeignet ist.
Damit gibt es nun 52 von der KJM positiv bewertete Konzepte bzw. Module für AV-Systeme. Dazu kommen derzeit sechs übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AV-Systemen als Teilelementen.
Hintergrund: Nach dem JMStV dürfen bestimmte jugendgefährdende Inhalte in Telemedien nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen dann verbreitet werden, wenn der Anbieter beispielsweise durch ein technisches Mittel dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Um Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Unternehmen an zu überprüfen, ob deren Konzepte zum technischen Jugendmedienschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen.
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